Schulrecht A-Z
Advanced Level. Siehe hierzu: International General Certificates of Secondary Education
Auf Grund einer Ausnahmegenehmigung von der Approbationsordnung führt die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen seit dem WS 2003/2004 einen von der Approbationsordnung abweichenden Modellstudiengang Medizin durch. Der Modellstudiengang unterscheidet sich vom Regelstudiengang Medizin gemäß der Approbationsordnung durch interdisziplinären statt fachzentriertem Unterricht sowie durch größere Praxisnähe und der Einführung individueller Qualifikationsprofile.
Einrichtung des Zweiten Bildungswegs, an dem Erwachsene im Abendunterricht die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erwerben können.
Der Aufbau und der Bildungsgang dieser Einrichtung ergeben sich neben besonderen länderspezifischen Regelungen aus der „Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien“ vom 21.06.1979 in der Fassung vom 16.06.2000 (KMK-Beschl. 240.2/1).
In der Regelschulzeit dauert der Bildungsweg 3 höchstens 4 Jahre. Zugangsvoraussetzung ist eine berufliche Qualifikation (abgeschlossene Berufsausbildung) bzw. ggf. auch der Nachweis, dass in den letzten drei Jahren eine feste Anstellung bestand. Da es sich um einen berufsbegleitenden Bildungsweg handelt, muss anfangs ein Beschäftigungsverhältnis bestehen. In der Regel müssen die Bewerber darüber hinaus den Mittleren Schulabschluss oder einen ihm gleichwertigen Schulabschluss nachweisen.
Einrichtung des Zweiten Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht den Hauptschulabschluss erwerben können. Dieser Bildungsweg wird vielfach über die Volkshochschulen angeboten. Die Schulzeit beträgt in der Regel 1 Jahr. Der Bewerber hat regelmäßig nachweisen, dass er berufstätig ist.
Einrichtung des Zweiten BildungswegsZweiten Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht den Mittleren Schlussabschluss erwerben können. Die Schulzeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Bewerber müssen den Hauptschulabschluss besitzen.
Bestätigt dem Schüler lediglich die Schulpflichtzeit erfüllt zu haben. Es wird Schülern erteilt, die das Ziel der Bildungsgänge im Sekundarbereich I und II nicht erreicht haben.
Sekundarschulabschluss, der nach 12 bzw. 13 Schuljahren in der Gymnasialen Oberstufe erworben wird und die Allgemeine Hochschulreife, d.h. die Berechtigung zum Zugang zu allen Hochschulen und Fachrichtungen, verleiht. Von der Allgemeinen Hochschulreife sind die fachbezogenen Abschlüsse (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife) abzugrenzen, welche nur einen beschränkten Zugang zu den Hochschulen ermöglichen.
Der Begriff „Abiturbestenquote“ ist dem Themenbereich des Hochschulzulassungsverfahrens zu zuordnen. Nach dem ZVS – Studienplatzvergabeverfahren werden 20 Prozent der zugangsbeschränkten Studienplätze aufgrund der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. D.h., von der ZVS wird ermittelt, bis zu welcher Abiturbestenquote die vorhandenen Studienplätze für das jeweilige zulassungsbeschränkte Studienfach vergeben werden können. Steht diese Gesamtstudienplatzkapazität fest, teilt die ZVS diese bundesweiten Studienplätze auf die 16 Bundesländer auf (sog. Landesquoten).
Die Studienplätze der Landesquoten werden vorrangig den Studienbewerbern zur Verfügung gestellt, die in dem betreffenden Land ihr Abiturzeugnis erworben haben. Hierdurch soll auf Grund der unterschiedlichen Abituranforderungen die Chancengleichheit unter den Abiturienten der 16 Länder gewahrt werden.
Bewerber, die keiner Landesquote zugeordnet werden können, da sie keinen vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss haben (z.B. ausländische Abschlüsse) werden einer der 16 Landesquote zugelost.
Haben sich mit gleicher Ortspräferenz bei einer Hochschule mehr Studienbewerber beworben, als der ZVS Studienplätze zur Verfügung stehen, so entscheidet über die Zulassung zum Studienplatz die (Abiturbesten)Durchschnittsnote, bei gleicher Durchschnittsnote die Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung.
Können nicht alle Studienplätze einer Hochschule im Rahmen der Abiturbestenquote vergeben werden, werden diese Plätze der Studienquote des Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen.
Schüler, der die Hochschulzugangsberechtigung erworben und innehat.
Schüler, der die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) erworben und innehat.
Abschlussprüfung am Ende der Gymnasialen Oberstufe zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Die Prüfung erfolgt regelmäßig schriftlich und mündlich in vier Fächern, welche je nach Landesrecht durch ein fünftes Fach oder eine besondere Lernleistung ergänzt werden. Zum Teil haben die Länder ein landeseinheitliches Zentralabitur eingefügt.
Der Ablehnungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, welcher innerhalb eines Monats nach Zustellung mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden kann.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach dem Adressanten des Bescheids (ZVS, Hochschule etc.).
Ansonsten gibt der Ablehnungsbescheid Auskunft über den jeweiligen Rangplatz des Studienbewerbers und den Grenzrang des Vergabeverfahrens und zeigt ansatzweise auf, welche Chancen in zukünftigen Vergabeverfahren bestehen.
Lehrer in einem Anstellungsverhältnis können bei Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis abgemahnt werden. Auf Grund der Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung hat diese regelmäßig einen Ausspruch einer Kündigung voranzugehen, vgl. Kündigungsschutzgesetz.
Siehe Religionsunterricht
Eine Abordnung ist eine zeitlich befristete Versetzung an eine andere Dienststelle mit Übertragung eines anderen Dienstpostens. Die Regelung dient dem Dienstherren zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs (dienstliches Bedürfnis) an einer anderen Schule, kann aber auch vom Lehrer bzw. Beamten beantragt werden. Neben dem dienstlichen Bedürfnis kommt nach vorheriger Anhörung des Lehrers bzw. des Beamten auch eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung in Betracht, sofern beispiehaft eine Versetzung aus laufbahnrechtlichen oder haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Am Ende des schulischen Teils der Berufsausbildung im dualen System der Berufsschulen wird bei mindestens ausreichenden schulischen Leistungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Die Verleihung erfolgt zusammen mit dem Facharbeiterbrief bzw. dem Kaufmannsgehilfenbrief bzw. dem Gesellenbrief. Das Zeugnis schließt den Nachweis des Hauptschulabschlusses, ggf. mit entsprechenden Abschlussnoten auch den Mittleren Schulabschluss, mit ein.
Das Absentenbuch ist eine bayerische Einrichtung und mit dem Klassenbuch zu vergleichen, das in anderen Bundesländern geführt wird. Dem entsprechend tragen Lehrer zu Beginn jeder Unterrichtsstunde die abwesenden Schüler ein, außerdem werden hier die Krankmeldungen aufgelistet. Das Absentenbuch kontrolliert also die Schul- und Aufsichtspflicht. Zu viele Fehlzeiten können zu Nachprüfungen oder aber zur Aberkennung von Noten und Leistungen bzw. auch zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen führen. Im Gegensatz zum Klassenbuch enthält das Absentenbuch keine Hinweise zu disziplinarischen Maßnahmen, so dass oftmals für die Betreuung Schüler verantwortlich sind.
Das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) ist eine psychische Störung, die häufig in Verbindung mit Hyperaktivität (ADHS) auftritt. Eine unterbliebene Behandlung kann schwere Folgen für den Lebensweg
Das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) ist eine psychische Störung, die häufig in Verbindung mit Hyperaktivität (ADHS) auftritt. Eine unterbliebene Behandlung kann schwere Folgen für den Lebensweg des betroffenen Kindes sowie seiner Familie und seines Umfelds haben. Nach aktuellen Studien stellt AD(H)S die am häufigsten diagnostizierte psychische Störung in jungen Jahren dar, von der rund drei bis zehn Prozent aller Kinder und Jugendlichen betroffen sind. Ursache ist das Zusammenwirken mehrerer, zum Teil genetischer, Faktoren.
Folgende Symptome können auf AD(H)S hindeuten: Unkonzentriertheit, Verträumtheit, Unordnung, Vergesslichkeit, häufiges Verlieren oder Verlegen von Dingen, Streit beim Spielen mit anderen Kindern, Hausarbeiten stellen eine Qual dar.
Die Krankheit kann nur von Fachleuten, wie Kinderärzten und Psychiatern, diagnostiziert werden. Die Behandlungsmethoden sind unterschiedlich. Vielfach werden mehrere Methoden (Medikamente und Psychotherapie, Bewegungs-, und Ergotherapie, Logopädie etc.) kombiniert. Ziel der Behandlung ist der Umgang der Betroffenen mit der Erkrankung.
Abkürzung für Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Als Verwaltungsverfahren besteht auch bei der Schulakte das Recht auf Akteneinsicht. Dieses kann in der Regel von den Erziehungsberechtigten bzw. ihren Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse ausgeübt werden. Volljährige Schüler können die Akte selbst einsehen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst auch Prüfungen und Leistungskontrollen. Aus Gründen des Datenschutzes oder wegen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Bildungsauftrags kann das Einsichtsrecht beschränkt sein bzw. unter Umständen nur Rechtsanwälten gestattet werden.
Im Schulbereich muss die Schule das in allen Ländern bestehende Alkoholverbot, welches auch in Pausen oder auf Schulveranstaltungen gilt, mit dem ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umsetzen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann dieses von Ermahnungen bis zur Ordnungsmaßnahme reichen.
Gegen Alkohol im außerschulischen Bereich besteht seitens der öffentlichen Schulen keine Sanktionsmöglichkeit, da dieser Bereich den Erziehungsberechtigten obliegt. Bei Schulen in privater Trägerschaft kann ein Verstoß gegen das Alkoholverbot weiterreichende Folgen haben, sofern der privatrechtliche Schulvertrag entsprechende Regelungen vorsieht.
Zu den allgemeinbildenen Schulen zählen die Grund-, Haupt-, Realschule und das Gymnasium wie auch Gesamt- und Sonderschule. Der Begriff dient der Abgrenzung zu den Berufsschulen.
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) stellt die Zugangsberechtigung für die Hochschule und für alle Fachrichtungen dar. Sie wird in der Regel in der Gymnasialen Oberstufe durch die Abiturprüfung erworben.
Siehe Schulordnung
Siehe AStA
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt beamtete oder angestellte Lehrer sowie auch Stellenbewerber vor Diskriminierung wegen der Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Gegen Benachteiligungen steht den Betroffenen das Verwaltungsverfahren bzw. der Rechtsweg offen.
Im Rahmen des Zentralen Vergabeverfahrens unterscheidet die ZVS u. a. zwischen Alt- und Neu – Abiturienten. Ein Bewerber für das Wintersemester, gilt als sog. "Alt-Abiturient", wenn er seine Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben hat. Demhingegen wird ein Studienplatzbewerber für das Wintersemester, der seine Hochschulzugangsberechtigung nach dem 15. Januar erworben hat, als "Neu-Abiturient" qualifiziert.
Siehe Privatschulen Privatschulen
Mit der Regelung der Altersteilzeit soll den Interessierten über die vorzeitige Reduzierung der Arbeitszeit eine Gewöhnung an den Ruhestand bzw. mit zunehmendem Alter eine Arbeitsentlastung ermöglicht werden. Diverse Modelle und Regelungen werden hierzu von den betreffenden Tarifverträgen vorgesehen.
Siehe Humanistisches Gymnasium
Die Schule bzw. deren Lehrkörper sind von Amts wegen zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit ihrer Lehrtätigkeit in Erfahrung gebracht haben. Von der Schweigepflicht nicht umfasst ist die Anzeige von Straftaten. Zum Teil wird die Amtsverschwiegenheit von den Ländern speziell geregelt.
Eine Amtshaftung kommt bei Lehrern insbesondere bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Betracht, wobei eine unmittelbare Haftung des Lehrers in der Regel ausgeschlossen ist, da bei Sachschäden, die bei einem Schüler selbst eintreten oder für die ein Schüler verantwortlich ist, im Fall der Aussichtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG das Land haftet und bei Personenschäden die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler (vgl. §§ 636 ff. RVO) eingreift. Im Übrigen besteht eine Schülerunfallversicherung. Sofern die Pflichtverletzung des Lehrers grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, kommen Rückgriffssansprüche des Landes etc. in Betracht.
Von der Amtshaftung ist die Schulhaftung zu unterscheiden. Hier haftet der Schulträger wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. § 823 BGB), wenn beispielhaft das sanierungsbedürftige Schulgebäude für Schäden ursächlich ist oder Turngeräte beschädigt sind etc. Siehe auch Haftung
Siehe Amtshaftung
Siehe Schweigepflicht
Die Androhung einer Ordnungsmaßnahme kann in den einschlägigen Schulgesetzen selbst als eigenständige Ordnungsmaßnahme geregelt sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Androhung der tatsächlichen Ordnungsmaßnahme vorzuziehen, sofern im Sinne eines positiven Ausblicks damit gerechnet werden kann, dass der Schüler sich zukünftig ordnungsgemäß verhalten wird.
Von der Androhung ist die bloße Ermahnung eines Lehrers zu unterscheiden, welche regelmäßig in der Schülerakte keinen Eintrag nach sich zieht.
Die Androhnung ist ein Verwaltungsakt, welcher selbstständig mittels des Widerspruchs und der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Auf Grund des föderalistischen Staatsaufbaus der Bundesrepublik (Schulrecht ist Länderrecht) gelten Schulabschlüsse und die damit verbundenen Zugangsberechtigungen zu anderen Bildungszweigen vorerst nur im räumlichen Hoheitsgebiet des ausstellenden Bundeslandes.
Da die Rahmenlehrpläne und Anforderungen an die Abschlüsse bundesübergreifend zum Teil erhebliche Unterschiede aufweisen, haben sich die Länder im Rahmen des Hamburger Abkommens der Ministerpräsidenten von 1964/71 (vgl. § 17) für die Mehrzahl der Schulabschlüsse auf eine Anerkennung verständigt.
Unabhängig hiervon ergibt sich aus Art 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG ein individueller Anspruch eines Absolventen auf Anerkennung des Abschlusses und Zugang zum gewünschten Bildungsgang, sofern die zu vergleichenden Abschlüsse des abgebenden und aufnehmenden Bundeslandes vergleichbar sind und keine sonstigen Zugangshindernisse bestehen. Lauf BVerfG ist hierbei ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Bei ausländischen Schulabsolventen ist zu differenzieren, ob diese aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat außerhalb der EU kommen. Denn während Angehörige von EU-Mitgliedstaaten sich über Art 7, 48 ff. EU-Vertrag auf die Gleichbehandlung mit Inländern und somit indirekt auch auf Art 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG berufen können, gilt dieses für Schulabsolventen außerhalb der EU nicht.
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Die Angebotsschule ist von der Regelschule zu unterscheiden. Währenddessen bei der Regelschule eine gesetzliche Vermutung für ein flächendeckendes Bedürfnis besteht und hieraus eine staatliche Verpflichtung zur Einrichtung abgeleistet werden kann, Bedarf die Einrichtung einer Angebotsschule durch einen Schulträger einem besonderen Bedürfnis (beispielhaft: interessierte Schülerzahl etc.).
Beispiele für ein schulisches Angebot sind u. a. die Vorschule oder Vorklasse oder die 10. Klasse an einer Hauptschule.
Vom Grundsatz, dass Lehrer Beamte sind, machen bereits einige Landesgesetze (Berlin) eine Ausnahme, so dass Lehrer auch im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig werden können. Für angestellte Lehrer gelten das allgemeine Zivilrecht nebst Sondergesetzen (KSchG) sowie entsprechende Tarifverträge mit Besonderheiten insbesondere zur Urlaubs- und Arbeitszeit. Für Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Unabhängig davon, dass bei einer Vielzahl von schulischen Entscheidungen und Maßnahmen Informationsrechte der Eltern in den jeweiligen Landesrechten verankert sind, besteht bei diversen Entscheidungen und Maßnahmen zudem eine vorherige Anhörungspflicht der Schule gegenüber den Erziehungsberechtigten, wie z. B. bei sämtlichen Ordnungsmaßnahmen.
Mit Beginn der Schulpflicht der Kinder sind Eltern gesetzlich verpflichtet, ihre Kinder zur Schule anzumelden. Die Nichtbeachtung ist kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen bzw. auch eine gerichtliche Verurteilung nachsichziehen.
Öffentliche Schulen
Internetbasiertes Online- Anmeldeverfahren zur Beantragung eines Studienplatzes.
Die Approbationsordnung regelt einerseits die Zulassungsvoraussetzungen zu den akademischen Heilberufen, wie Apotheker, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Psychotherapeut sowie andererseits auch die Berufsausbildung, wie z. B. der Ablauf, die Mindestdauer und Pflichtinhalte des Studiums, festgelegt wird. Die Approbationsordnung ist bundeseinheitlich geregelt.
Das Fach „Arbeitslehre“ (teilw. auch andere Bezeichnungen mögl.) umfasst die Themen Technik, Wirtschaft, Haushalt und Beruf und wird an Hauptschulen als Pflichtfach, im Sekundarbereichs I teils als eigenes Fach, unterrichtet.
Der Ort, wo man arbeitet.
Als Dyskalkulie oder Aristmasthenie wird eine Rechenschwäche bezeichnet, wobei diese in unterschiedlicher Form auftreten kann. Es wird zwischen den Ausprägungsarten Nominalismus, Konkretismus und Mechanismus unterschieden.
Beim Nominalismus kennen die betroffenen Kinder zwar die Namen von Zahlen und die Zahlenreihenfolge, begreifen aber die dahinter stehenden Quantitäten nicht. Merkmale: Schwierigkeiten beim addieren und subtrahieren von Zahlen oder zählen unter zu Hilfenahme der Finger selbst bei leichten Übungen. Beim Mechanismus rechnen die Kinder die Aufgaben unreflektiert, ohne die Rechenarten zu verstehen bzw. erklären zu können. Beim Konkretismus fällt den Kindern die Abstraktion der Rechnung schwer, so dass die Kinder an Musterrechnungen haften bleiben oder etwa länger als andere mit den Fingern rechnen.
Rechenschwächen können meist nicht durch Üben oder Förderunterricht ausgeglichen werden, sondern bedürfen therapeutischer Hilfe.
Der sog. Arrest oder Karzer ist eine überholte, nicht mehr zulässige, Ordnungsmaßnahme. Sie ist abzugrenzen vom ggf. zulässigen Nachsitzen.
Interessenwahrnehmung der Studierenden an den Hochschulen. Der AStA ist ein Organ der Studentenschaft, welcher die Studierenden nach außen vertritt. Die Vertreter des AStA werden vom Studentenparlament gewählt. Die Finanzierung der Studentenschaft erfolgt über Beiträge im Rahmen der Immatrikulation bzw. Rückmeldung.
Siehe auditorium maximum
Größter bzw. repräsentativster Hörsaal einer Universität
Die Entscheidung, eine Schule zu schließen oder nicht fortzuführen, stellt als Schulorganisationsmaßnahme einen überprüfbaren Verwaltungsakt dar. Die Schulschließung setzt grundsätzlich die Abwägung öffentlicher Interessen mit den Gemeinwohlbelangen voraus. Eine unzumutbare Belastung kann sich u. a. aus einem in Folge der Schulschließung unzumutbaren Schulweg etc. ergeben. Eine Bestandsgarantie für den Fortbestand einer Schule gibt es allerdings nicht. Gleiches gilt auch für die Zusammenlegung von Schulen.
Mit der Schulpflicht der Kinder geht der Anspruch eines Kindes auf Aufnahme in eine öffentliche Schule sowie auch der Zugang zu einer weiterführenden Schule einher. Es gibt allerdings kein Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, sofern z. Bsp. der Schulbezirk mehrere Schulen des gleichen Bildungsgangs vorhält. Insofern haben die Länder zum Teil gesetzliche Regelungen für die Wahl bzw. das Auswahlverfahren für die Schulzuweisung getroffen. Die Schulzuweisung unterliegt als Verwaltungsakt der gerichtlichen Überprüfung.
Zu den Pflichten der Schulleitung und der Lehrer zählt u.a. die Aufsichtspflicht, also die Verantwortung für die Beaufsichtigung der Kindern und Schüler bzw. die Pflicht diese vor drohenden Schäden und Verletzungen zu schützen. Welche konkreten Maßnahmen und Vorkehrungen hierzu im Einzelnen notwendig sind, richtet sich nach Alter, Entwicklungsstand, Reifegrad etc. sowie nach der allgemeinen und konkreten Situation des Einzelnen, der Gruppe oder Klasse. Die Aufsichtspflicht umfasst den gesamten Schulbetrieb, also auch Schulveranstaltungen außerhalb der Schule. Wer die Aufsicht konkret auszuüben hat, richtet sich nach schulinternen Regelungen. Fehlt eine solche, kommt ein Organisationsverschulden der Schulleitung in Betracht.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen bzw. eine Strafbarkeit begründen.
Abschlussprüfung am Ende der Berufsausbildung besteht im dualen System aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Wird dieser bestanden, so wird bei mindestens ausreichenden schulischen Leistungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Die Verleihung erfolgt zusammen mit dem Facharbeiterbrief bzw. dem Kaufmannsgehilfenbrief bzw. dem Gesellenbrief. Das Zeugnis schließt den Nachweis des Hauptschulabschlusses, ggf. mit entsprechenden Abschlussnoten auch den Mittleren Schulabschluss, mit ein.
Ausbildungsbeihilfen bzw. eine Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsgesetz (BaföG) für sämtliche anerkannten Ausbildungsarten geleistet. Denn gemäß der Zielsetzung des Gesetzgebers soll den jungen Menschen die Möglichkeit gewährleistet werden, unabhängig von den finanziellen und sozialen Verhältnissen ihres Elternhauses oder ihrer Lebensumstände eine Ausbildung entsprechend ihrer Fähigkeiten und Interessen zu erlangen. Sofern die persönlichen Voraussetzungen (deutsche Staatsangehörigkeit, § 8 BAföG; Eignung, §§ 9, 48 BAföG; Alter, § 10 BAföG) vorliegen, wird gemäß § 2 BAföG eine Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Beruffachschulen, Abendhaupt- bzw. –realschulen etc. gefördert.
Der Antrag auf Förderung ist von den Eltern bzw. ab dem 15. Lebensjahr auch vom Schüler an das Amt für Ausbildungsförderung im Bezirk der Ausbildungsstätte bzw. an das Amt für Ausbildungsförderung bei der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern bzw. des Schülers zu stellen.
Siehe Ausbildungsbeihilfe
Die Ausbildungsordnung ist eine Rechtsverordnung, die neben der schulischen Ausbildung die betriebliche Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen des dualen Systems regelt.
Die Ausbildungsordnung regelt die Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wie z. B. die Ausbildungsdauer und -struktur, die Lerninhalte und Prüfungsanforderungen als auch die Berufsbezeichnung.
Alle Aufgaben, welche die Voraussetzungen für die innere Schularbeit schaffen. Zu nennen sind hier beispielhaft die Beschaffung und Bereitstellung von Lehrmitteln oder des Schulgebäudes bzw. die Einstellung erforderlichen Lehrpersonals bzw. des Hausmeisters. Die äußeren Schulangelegenheiten gehören in den Kompetenzbereich der Schulträger. Siehe auch Innere Schulangelegenheit.
Schulen, welche nicht von deutschen Einrichtungen oder Bildungsträgern getragen werden und ggf. nach ausländischen Lehrplänen und Lehrmethoden arbeiten. Ausländische Schulen unterliegen insoweit nicht der deutschen Schulaufsicht und erfüllen nur in Ausnahmefällen für deutsche Schüler die Schulpflicht (Befreiung erforderlich).
Von den ausländischen Schulen sind die Privatschulen mit ausländischen Einschlag und Bildungszielen zu unterscheiden, welche regelmäßig auch der deutschen Schulaufsicht unterliegen.
Ausländische Schüler haben dem Grunde nach die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Schüler. Zu nennen sind hier insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 3 GG (Chancengleichheit) und Art. 4 GG (Religionsfreiheit) Auch für sie gilt in der Regel die Schulpflicht.
Andere Regelungen, wie z.Bsp. die freie Wahl der Bildungsstätte nach Art. 12 GG bzw. das Recht auf Ausbildungsförderung setzen jedoch vielfach die deutsche Staatsbürgerschaft voraus.
Die Definition eines „Ausländischen Studienbewerbers“ ergibt sich im negativen Ausschluss nach § 2 Vergabeverordnung ZVS.
Gemäß § 2 Satz 2 sind hiernach alle Personen keine „Ausländischen Studienbewerbers“, die den Deutschen gleichgestellt sind.
Diese sind: (Nr. 1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, (Nr. 2) in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind, (Nr. 3) in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie (Nr. 4) sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.
Die den Deutschen gleichgestellten Studienbewerber werden nach den gleichen Bestimmungen wie Deutsche am Vergabeverfahren beteiligt.
Beim Auslandsschuljahr wird die Schulausbildung für einen gewissen Zeitraum zugunsten einer Schulausbildung an einer ausländischen Schule unterbrochen. Ein Auslandsjahr bedarf der Genehmigung der Schule. Zum Teil muss die hier unterbrochene Schulausbildung nachgeholt werden.
Eine deutsche Schule im Ausland, welche meist den dort ansässigen Bundesbürgern einen deutschen Schulabschluss ermöglichen will. Auslandsschulen werden regelmäßig als Privatschulen betrieben und unterliegen nicht dem deutschen, sondern regelmäßig dem Schulrecht des jeweiligen Landes.
Als zusätzliche Qualifikationsmaßnahme kann auch das Auslandsstudium bezeichnet werden, bei dem der Student die Gelegenheit hat, seine Sprachfähigkeiten, Fachkenntnisse und seine Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Ein Auslandsstudium umfasst regelmäßig bis zu zwei Semestern und kann heutzutage sowohl in einer Fremdsprache, als auch an einem deutschen Lehrstuhl im Ausland absolviert werden. Die Anerkenung des jeweiligen Abschlusses an der heimischen Hochschule sollte ebenso wie die Möglichkeit eines Stipendiums im Voraus geprüft werden.
Siehe Zugangsvoraussetzungen
Der Ausschluss vom Unterricht stellt eine schulische Ordnungsmaßnahme dar, welche im Hinblick auf das Fehlverhalten und das Prognoseverhalten angemessen zu sein hat. Als Verwaltungsakt ist die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zugängig.
Der Ausschluss von der Schule stellt die „ultima ratio“ der schulischen Ordnungsmaßnahmen dar und darf nur angeordent werden, sofern die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule als solche oder die Sicherheit und Gesundheit oder Unversehrheit von Personen oder Sachen gefährdet sind. Als Verwaltungsakt ist die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zugängig. Sofern noch eine Schulpflicht besteht, muss davon ausgegangen werden, dass eine geeignete Ersatzausbildung angeboten werden muss.
Dem Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) unterliegen 60 % aller von den Hochschulen gemeldeten Studienplätze. Das AdH wird zeitlich nach der Auswahl in der Abiturbesten- und Wartezeitquote durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens obliegen den Hochschulen die Auswahlkriterien, nach denen die Studienplätze vergeben werden sollen. Maßgeblichen Einfluss können hierbei neben der Durchschnittsnote insbesondere folgende Kriterien haben: Einzelnoten des Zeugnisses, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, Ortspräferenz, Eignungstest, Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, Ergebnis eines Auswahlgesprächs, sonstige durch das jeweilige Landesrecht zugelassene Kriterien.
Anhand der jeweiligen Auswahlkriterien wird wiederum innerhalb der Bewerber eine Ranglisten für die jeweilige Hochschule aufgestellt. Bei Ranggleichheit entscheidet oftmals das Losverfahren.
Die Bewerbung zum AdH erfolgt über die ZVS als sog. Service Verfahren.
Der Zulassung- bzw. Ablehnungsbescheid stellt, obwohl er von der ZVS versandt wird, einen Verwaltungsakt der jeweiligen Hochschule da, so dass etwaige Rechtsmittel bei dieser (ggf. bei einer in der Rechtsmittelbelehrung abweichend benannten Behörde) bzw. bei dem entsprechend zuständigen Verwaltungsgericht geltend zu machen sind.
Nach dem ZVS – Vergabeverfahren werden die von den deutschen Hochschulen an die ZVS gemeldeten Studienplätze in drei Vergabequoten aufgeteilt. Je 20 % der Studienplätze werden hiernach nach der Abiturbestennote und der Wartezeit vergeben. Die verbleibenden 60 % der Studienplätze werden von den jeweiligen Hochschulen zur Schärfung des Universitätsprofils nach eigenen Kriterien der Hochschulen in einem eigenständigen Auswahlverfahren besetzen. Die ZVS handelt hier lediglich im Auftrag der Hochschulen. Als Auswahlkriterien kommen je nach Hochschule u. a. die Abiturnote, das ergebnis eines persönlichen Auswahlgesprächs, bestimmte Fächerkombinationen beim Abiturzeugnis sowie Eignungstests und Zugangsprüfungen in Betracht. Studienbewerber können sich im Rahmen dieser Vergabequote bei bis zu sechs Hochschulen bewerben.
Eine Ausgebaute Schnellstraße ohen Kreuzungen
Akademischer Grad, der an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen oder an Fachhochschulen nach einer Regelstudienzeit mindestens 3 und höchstens 4 Jahren erworben wird. Gehört mit den Masterabschlüssen zu dem neu eingeführten Graduierungssystem, welche teilweise neben oder statt den parallel angebotenen traditionellen Studienabschlüssen (Diplom, Magister, Staatsexamen) angeboten werden.
Siehe Ausbildungsförderung
Abkürzung für Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)
Eine Befangenheit wird angenommen, wenn in der Person des Amtsträgers (Lehrer, Prüfer etc.) ein Grund besteht, welcher geeignet ist, an der Unparteilichkeit, Unvorgenommenheit und Sachlichkeit des Betreffenden Zweifel zu rechtfertigen. Darüber hinaus sind bestimmte Personenkreise (Familienangehörigen etc.) zwingend von Prüfungen etc. ausgeschlossen.
Unter einer Beförderung wird im beamtenrechtlichen Sinn die Verleihung eines anderen Amts mit höherem Grundgehalt sowie einer anderen Amtsbezeichung verstanden. Die Beförderung erfolgt nach vorerst probeweiser Wahrnehmung des höherbewerteten Dienstpostens im Wege der Ernennung. Da auch hier der Grundsatz der Bestenauslese gilt, kann ein übergangener Beamter gegen die Beförderung eines anderen den Rechtsweg beschreiten, wobei nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsanspruch nur dann besteht, wenn eine freie und besetzbare Planstelle mit einem unqualifizierterer Beförderungsbewerber besetzt werden soll.
Auf Grund der Schulpflicht ist eine Befreiung vom allgemeinen Unterricht in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen jedoch beim Sport- und Religionsunterricht. Bei Sportunterricht kann aus gesundheitlichen Gründen aber auch aus religösen Gründen (Unzumutbarkeit des Tragens von Sport- und Schwimmkleidung) eine Befreiung in Betracht kommt. Beim Religionsunterricht können die Schüler zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr mit Zustimmung der Eltern und mit Vollendung des 14. Lebensjahrs (Religionsmüdigkeit) alleine über die Teilnahme am Unterricht entscheiden. Zum Teil wird von der Schule dann allerdings die Teilname an einem Ersatzunterricht (z.Bsp. Ehtik) vorgeschrieben.
Zum Teil sehen die Länder für besonders begabte Schüler die Gewährung von Beihilfen vor (Landesrecht). Unabhängig vom Recht auf Gleichbehandlung besteht allerdings kein Anspruch auf derartige Leistungen.
Für behinderte Schüler gelten eine Reihe von Sonderregelungen der jeweiligen Bundesländer, mit welchem der Bildungsträger der Schulpflicht und dem Bildungsanspruch der behinderten Schüler gerecht werden will. Die Zugangsvoraussetzungen bzw. der Verweis an eine Sonderschule unterliegt den landesrechtlichen Vorschriften. Ein Recht auf Einrichtung einer Sonderschule besteht nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Sofern keine geeignete Sonderschule in Betracht kommt und keine Bildungsunfähigkeit vorliegt, kommt ggf. auch ein Hausunterricht bzw. Einzelunterricht in Betracht.
Staatliche Einrichtung, die für die Erfüllung von Aufgaben der Verwaltung sowie Dienstleistungen gegenüber den Bürgern zuständig ist. Der Auftrag und die Ausübung an bzw. durch die Behörde bedarf einer Ermächtigungsgrundlage.
Siehe Ausbildungsbeihilfe
Im Unterschied zur Bekenntnisschule wird an Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen konfessionsübergreifend gelehrt und eine Konfessionslehre auf den jeweiligen Religionsunterricht beschränkt.
Bekenntnisschulen sind Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft, in denen nach den Grundsätzen bestimmter Konfessionen unterrichtet und erzogen wird. Infolgedessen prägt die gewählte Konfession nicht nur den Religionsunterricht, sondern den gesamten Schulunterricht. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist insoweit verpflichtend.
Hierunter versteht man den Nachweis, das der Studierende die entsprechende Lehrveranstaltung besucht hat. Dies erfolgt durch einen Eintrag im Studienbuch.
Beratungslehrer oder auch Vertrauenslehrer, welche den Schüler als Ansprechpartner bei schulischen oder persönlichen Probleme zur Verfügung stehen sollen. Siehe hierzu auch Schweigepflicht
Die Berufliche Abschlussprüfung ist der zweite Teil doppeltqualifizierender (allgemeinbildender und beruflicher) Bildungsgänge im Sekundarbereich II an beruflichen Gymnasien, Fachgymnasien und Berufsfachschulen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und praktischen Teil und führt zum Erwerb eines beruflicher Abschlusses nach Landesrecht. Dem Abschluss geht regelmäßig die Abiturprüfung voraus, welche zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife führt und die Hochschulzugangsberechtigung beinhaltet.
Berufsschulen bilden den schulischen Teil der Berufsausbildung
Dreijähriger Bildungsgang im Sekundarbereich II, der die allgemeinbildenden Fächern derGymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fächern wie z.B. Technik und Wirtschaft, kombiniert. Dieser Bildungsgang setzt den Mittleren Schulabschluss mit besonderen Leistungsprofil voraus, welcher zum Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe berechtigt. Ziel des Bildungsgangs ist die Allgemeine Hochschulreife.
Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs, welcher in einigen Bundesländern angeboten wird. Durch die Kombination einer dreijährigen fachwissenschaftlichen Ausbildung an einer Studienakademie und einer betrieblichen Berufsausbildung kann je nach Landesrecht die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachgebundene Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife erworben werden. Der Bildungsgang setzt u. a. einen Ausbildungsvertrag voraus.
Dienen Jugendlichen zur Weiterqualifikation neben der Berufstätigkeit. Sie werden zum Teil als Teilzeit- oder Vollzeitschule angeboten und dauern dementsprechend von von einem bis zu dreieinhalb Jahren. Der Aufbau der berufsaufbauschulen ist zumeist fachbezogen (Technik, Wirtschaft, Agrar etc.) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Fachoberschulreife (vgl. dem Realschulabschluss)
Eine Berufsausbildung setzt in der Bundesrepublik Deutschland den Besuch einer beruflichen Schule mit Schwerpunkt in der Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten oder im Wege des dualen Systems neben der betrieblichen Ausbildung den Besuch einer Berufsschule voraus.
Siehe Hauptschulabschluss
Vollzeitschulen, die zur Berufsvorbereitung oder zur Berufsausbildung besucht werden. Zumeist breites Angebot von Fachrichtungen (Wirtschaft, Land-, Forst- oder Hauswirtschaft etc.) Je nach gewünschtem Abschlussziel dauert die Berufsfachschule meist ein bis zwei Jahre und bedarf als Zugangsvoraussetzung dem qualifizierte Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss. Bei einem zweijährigen Besuch kann die Fachoberschulreife erlangt werden.
Vollzeitschulen, die zur Berufsvorbereitung oder zur Berufsausbildung besucht werden. Zumeist breites Angebot von Fachrichtungen (Wirtschaft, Land-, Forst- oder Hauswirtschaft etc.) Je nach gewünschtem Abschlussziel dauert die Berufsfachschule meist ein bis zwei Jahre und bedarf als Zugangsvoraussetzung dem qualifizierte Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss. Bei einem zweijährigen Besuch kann die Fachoberschulreife erlangt werden.
Berufliche Schule im Sekundarbereich II (auch erweiterte Fachoberschule genannt), die den Teilnehmern je nach Fächerwahl den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife ermöglich. Die B. wird zum Teil als Vollzeitschule oder Teilzeitschule angeboten.
Ein Berufsqualifizierender Abschluss kann sowohl im dualen System im Anschluss an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht (Ende Sekundarbereichs I) oder in einem 2-jährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer Berufsfachschule (Sekundarbereich II) erworben werden. Der Abschluss berechtigt als qualifizierte Fachkraft zur Berufsausübung in einem von ca. 350 Ausbildungsgängen.
Am Ende des schulischen Teils der Berufsausbildung im dualen System der Berufsschulen wird bei mindestens ausreichender schulischer Leistungen ein Abschlusszeugnis ausgestelltes. Die Verleihung erfolgt zusammen mit dem Facharbeiterbrief bzw. dem Kaufmannsgehilfenbrief bzw. dem Gesellenbrief. das Zeugnis schließt den Nachweis des Hauptschulabschlusses, ggf. mit entsprechendem Abschlussnoten auch den Mittleren Schulabschluss, mit ein.
Ein Bescheid ist ein Dienstschreiben einer Behörde, mit einem Regelungs- oder Feststellungsinhalt, sog. schriftlicher Verwaltungsakt.
Ein Beurteilungsspielraum im rechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Gesetzgeber der ausführenden Gewalt (Behörde etc.) eine eigenständige Ermessenfreiheit auf der sog. Tatbestandsebene zugesteht. Hiervon zu unterscheiden ist die sog. Ermessensentscheidung, welche sich auf die Rechtsfolgenseite bezieht. Klassisches Beispiel für einen Beurteilungsspielraum sind Prüfungsentscheidungen.
Unabhängig des Umstandes, dass die Benotung einer Klassenarbeit in der Regel keine anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, steht eine solche trotzdessen nicht im rechtsfreien Raum, sondern kann hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit bzw. etwaigen Verfahrensfehlern gerichtlich angegriffen werden.
Bezirkselternausschüsse oder vergleichbare Gremien (Schülerausschuss) sollen vom Grundgedanken der Demokratisierung des Schul- und Bildungswesens dienen. Die Rechte der Eltern reichen nach dem jeweiligen bildungspolitischen Verständnis der jeweiligen Länder von einer tatsächlichen Mitbestimmung in bildungspolitischen Fragen, können aber auch nur als reine Informations- oder Anhörungsrechte ausgestaltet sein. Als Rechtsgrundlage kommen hier die jeweiligen Landesverfassungen, ggf. auch Schulverfassungen in Betracht. Siehe auch Elternbeirat
Siehe Bezirkselternausschuss oder Elternbeirat
Siehe Bezirkselternausschuss oder Elternbeirat
Eine Bildungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Kind oder Jugendlicher auf Grund seiner körperlichen, geistigen oder sozialen Anlagen oder Behinderungen an einer Schule bzw. Sonderschule nicht gefördert werden kann. Mit der Bildungsunfähigkeit entfällt die Schulpflicht. Die Feststellung der Bildungsunfähigkeit erfolgt durch die Schulbehörde.
Siehe Bildungsauftrag
Aus dem Schulmonopol des Staates nach Art 7 Abs. 1 GG „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“ folgt in gewissen Umfang die Pflicht, entsprechende Rahmenbedingungen auszugestalten. Hieraus kann allerdings nicht Pflicht entnommen werden, auch konkrete Bildungs- und Erziehungsmaßstäbe bzw. -ziele aufzustellen. Zum Teil finden sich mit unterscheidlicher Kasuistik hierzu allerdings Ansätze in den Landesverfassungen bzw. Schulgesetzen.
Siehe Bildungsrecht
Ein Individualrecht auf Bildung entsprechend den persönlichen Neigungen und Interessen sieht das Grundgesetz (GG) als auch die Landesverfassungen nicht vor.
Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Satz 1 EMRK (I. Zusatzgesetz) kann lediglich ein Anspruch auf Kenntnisvermittlung der Grundvoraussetzungen des menschlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft abgeleitet werden. Aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist der Staat darüber hinaus gehalten, diesem Entfaltungsrecht bei der Ausgestaltung des Schulwesens Rechnung zu tragen.
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt i.V.m. Art 3 GG allen Bürgern den gleichen Zugang zu den Bildungseinrichtungen, wobei allerdings die aufstellungen von Zugangsvoraussetzungen verfassungskonform ist. Auf Grund des Schulmonopols des Staats bietet Art. 12 GG insoweit auch ein Teilhaberecht.
Siehe Vorwarnung
Beim Blockunterricht wird die in der Regel wöchentlich berufsbegleitende Schulausbildung durch einen ausschließlichen Schulunterrichtsblock von einigen Wochen ersetzt.
Ist eine Veranstaltung, die nicht regelmäßig über das Schuljahr, Semesters bzw. Ausbildungsjahre verteilt, sondern in einem bestimmten Zeitraum konzentriert abgehalten wird.
Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung (BLK) war von 1970 bis Ende 2007 das ständige Gesprächsforum des Bundes und der Länder für alle Fragen des Bildungswesens.
Gesetzliche Grundlage für Schüler und Studenten (BaföG). Mit dem Bafög wird das Ziel verfolgt, allen jungen Menschen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Ausbildung zu ermöglichen, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Siehe auch Ausbildungshilfen
Ist ein bundesweiter freiwilliger Zusammenschluss der Elternvertreter der Länder ohne besondere Aufgaben und Kompetenzen.
Abkürzung für lat. "cum tempore" (mit Zeit). Veranstaltungen mit dem Zusatz „c.t.“ fangen eine Viertelstunde ("akademisches Viertel") später an, als angegeben.
Hochschulgelände
Siehe Gemeinschaftsschulen
Abkürzung für Kreditpunkte im Rahmen eines Kreditpunktsystem (z. B. ECTS).
Siehe Lehrplan
Der Geltungsbereich der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze reicht selbstverständlich auch in die Schule bzw. Bildungsträger. Insoweit sind Schüler auch in ihren Recht auf informelle Selbstbestimmung geschützt. Für die Schule bedeutet dieses, dass Daten nur insoweit gespeichert und weitergeben werden dürfen, sofern dieses zur Erfüllung des Bildungsauftrags bzw. sonstiger gesetzlicher Aufgaben notwendig ist. Da in den Schutzzweck nur Daten fallen, die in Dateien verarbeitet werden, fallen hierunter meist nicht die Bewertung von Leistungskontrollen, das Klassenbuch, Protokolle über Schülerkonferenzen, Zeugnishefte etc., wohl aber der sog. Schülerbogen bzw. das Schülerstammblatt.
Außerhalb des Schulbetriebs besteht keine Einschränkung des verfassungsrechtlich geschützen Demonstrationsrecht. Innerhalb des Schulbetriebs kann auf Grund der allgemeinen Schulpflicht dieses Recht nur dann eingeschränkt werden, sofern in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs Vorrang einzuräumen ist. Ist dieses nicht der Fall, so besteht für einen Schüler in der Regel ein Anspruch auf Beurlaubung vom Unterricht (Einzelfallfrage unter Abwägung mehrer Kriterien).
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Studienbewerber, die einen Dienst absolviert haben, genießen unter Umständen Vorteil bei der Auswahl der Studienplätze.
Dienst im Sinne der ZVS ist: ein Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von drei Jahren; ein Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland gemäß § 14 b Zivildienstgesetz (ZDG); ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, europäischer Freiwilligendienst oder das Förderprogramm „Weltwärts“ bei mindestens sechsmonatiger Dauer; ein mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer oder eine Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Aufsichts- und Weisungsbefugnis einer höheren gegenüber einer nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber den unterstellten Beamten und sonstigen Angehörigen der öffentlichen Verwaltung.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein nichtförmlicher Rechtsbehelf mit dem Eltern und Schüler eine Überprüfung des dienstlichen Verhaltens bei der vorgesetzten Behörde (Lehrer → Schulleiter; Schulleiter → Schulbehörde) bewirken können. Die D. kann mit der Fachaufsichtsbeschwerde verbunden werden, mit welcher eine Entscheidung in sachlicher Hinsicht überprüft werden kann.
Das Diplom stellt einen Abschluss im tertiären Bereich dar, welcher sowohl an Universitäten als auch an gleichgestellten Hochschulen oder Fachhochschulen und Berufsakademien erworben werden kann. Bei Abschluss an Fachhochschulen und Berufsakademien ist dem Diplomausweis der Zusatz FH bzw. BA einzufügen, wie bsp. Diplom-Verwaltungswirt (FH). Zum Teil wird eine Diplomverleihung auch nach Abschluss von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge vorgesehen.
Abschlussarbeit am Ende eines Diplomstudiengangs bei der innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Thema wissenschaftlich selbständig aufzuarbeiten ist.
Siehe Diplom
Abschlussprüfung für den Erwerb des Diploms. Sie sieht neben der Diplomarbeit eine mündliche und /oder schriftliche Fachprüfungen bzw. im Fachbereich Kunst und Musik eine künstlerisch-gestalterische Prüfung vor.
Nach dem Diskriminierungsverbot darf niemand auf Grund seiner Rasse, seines Geschlechts, seines Glaubens, seiner Herkunft oder wegen seiner politischen oder religiösen Weltanschauung benachteiligt oder bevorzugt werden, vgl. Art. 3 Abs. 2 f. GG. Aus dem Verbot folgt allerdings kein Gebot der Gleichsetzung in sämtlichen Bereichen als auch hiervon nicht ausgeschlossen wird, dass z. B. lernbehinderte oder hochbegabte Kinder besonders gefördert werden. Zum Teil sehen die Landesverfassungen der Länder eigenständige Regelung hierzu vor.
Wissenschaftliches Streitgespräch im Rahmen des Promotionsverfahrens.
Siehe Ordnungsmaßnahmen
Akademischer Grad, der von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Rahmen des Promotionsverfahrens verliehen wird. Das Promotionsverfahren sieht regelmäßig die Anfertigung einer Dissertationsarbeit und eine mündliche Prüfung oder eine Verteidigung der Doktorarbeit vor.
Unabhängig von strafrechtlichen Aspekten im Fall des Drogenbesitzes können auch schulische Ordnungsmaßnahmen in Betracht kommen.
Die Berufsausbildung wird in der Bundesrepublik vorherrschend nach dem Dualen System durchgeführt, bei dem die betriebliche Lehre neben die begleitende Berufsschule des Sekundarbereichs II (Berufsschulen) bzw. des tertiären Schulbetriebs (Berufsakademien, Fachhochschulen) tritt. Die schulische Ausbildung ist hierbei Ländersache, während die berufliche Ausbildung dem Bund unterliegt.
Siehe Arithmasthenie
Das "European Credit Transfer System" ist ein Ermittlungs- bzw. Vergleichsverfahren von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und vereinfacht insoweit deren gegenseitige Anerkennung. Die Vergleichbarkeit wird hierbei dadurch erreicht, dass den einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen eine bestimmte Anzahl von "credit points" zugeordnet wird.
Nicht horizontal nach Schularten differenziertes Schulsystem. Beim Schulsystem der Bundesrepublik ansatzweise bei der Grundschule und Förderstufe sowie der Gesamtschule erkennbar.
Die Schulgesetze der Länder regeln jeweils ein Einschulungsalter für Kinder, mit deren Vollendung zum nächsten Schuljahr die Schulpflicht begründet wird. Zum Teil tritt neben dem Alter auch noch eine Schuluntersuchung hinzu, welche die Schulreife des Kindes überprüft. Eltern können auf Antrag eine frühere und spätere Einschulung beantragen, soweit auf Grund der Entwicklung des Kindes eine vorzeitige oder spätere Einschulung angraten bzw. nicht entgegensteht. Die Einschulung setzt die Schulreife und Bildungs(un)fähigkeit voraus.
Das Bundesland/Einschulungsalter in Jahren/Stichtag
Baden-Württemberg/6/30. September;
Bayern/6/31. Dezember;
Berlin/5/31. Dezember des Vorjahres, 31. März;
Brandenburg/5/30. September;
Bremen/6/30. Juni;
Hamburg/6/1. Juli;
Hessen/6/30. Juni;
Mecklenburg-Vorpommern/6/30. Juni;
Niedersachsen/6/30. Juni;
Nordrhein-Westfalen/6/31. August;
Rheinland-Pfalz/6/31. August;
Saarland/6/30. Juni;
Sachsen/6/30. Juni;
Sachsen-Anhalt/6/30. Juni;
Schleswig-Holstein/6/30. Juni;
Thüringen/6/1. August
Beschulungsmöglichkeit für behinderte Kinder. Siehe Behinderung
Vorschulische Bildung für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensalters in Einrichtungen wie Kindertagesstätten (KITAS). Der Elementarbereich endet mit Eintritt in den Primärbereich (vorschulischer Kindergarten, Vorklasse oder Grundschule)
Siehe Diskriminierungsverbot
Der Elternabend ist die Versammlung aller Eltern von Schülern einer Klasse. Sie wird von den Elternsprechern oder dem Klassenlehrer oftmals zwei Mal im Schuljahr einberufen. Der Ablauf eines Elternabends hängt vom gewählten Themenbereich bzw. der Organisation und den Teilnehmern ab und bietet Eltern die Möglichkeit, sich über die Schule, Lehrer und die Situation der Klasse zu informieren.
Der Elternbeirat setzt sich in der Regel aus den jeweiligen Elternsprechern der Klassen zusammen und stellt ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern und Schule dar. Seine Befugnisse sind in den Schulgesetzten der Länder wie auch im Erziehungsgesetz geregelt. Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Eltern und Erziehungsberechtigten und hat daher auch ein Mitsprache bzw. Anhörungs- und Informationsrecht bei Themen, die Schule und Schulordnung betreffen. Siehe Bezirkselternausschuss
Mitwirkungsorgan von Eltern im schulischen Bereich. Siehe Bezirkselternausschuss
Mitwirkungsorgan von Eltern im schulischen Bereich. Siehe Bezirkselternausschuss
Gewählte Elternvertretung auf der Ebene einer Klasse, welche meist aus dem Elternsprecher und einem bzw. mehreren Stellvertretern besteht. Bei der Wahl zum Elternsprecher ist zu beachten, dass für jeden Scüler der Klasse nur ein Elternteil stimmberechtigt ist. Der Elternsprecher ist oftmals Mitglied des Elternbeirats.
Die Eltersprechstunde bzw. der Elterntag bietet den Eltern die Möglichkeit, sich über den Leistungsstand bzw. das Verhalten des Kindes bei den jeweiligen Fachlehrern zu erkundigen.
Siehe Elternsprechstunde
Siehe Elternabend, Elternbeirat, Elternsprecher
Eine Schulentlassung erfolgt, wenn der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder ohne einen Abschluss die zulässige Höchstdauer des Schulzeit überstritten wurde. Im Übrigen kommt eine Entlassung von der Schule nach Abmeldung (z. B. bei einem Schulwechsel), aber auch als Ordnungsmaßnahme in Betracht.
Bei Verhinderung an der Teilnahme am Unterricht müssen Eltern bzw. volljährige Kinder dieses der Schule kurzfristig anzeigen. Oftmals bedarf es nach dem zweiten Fehltag eines ärztlichen Attests. Bei begründetem Verdacht kann die Schulbehörde auch ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Vermehrtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht kann zum Schulausschluss berechtigten.
Schule in freier Trägerschaft, die Bildungsgänge anbietet, die an öffentlichen Schulen in der Regel nicht bestehen, vor allem im beruflichen Bereich.
siehe Leistungsbewertung
Siehe Beurteilungsspielraum
Schule in freier Trägerschaft, die hinsichtlich Organisationsform, Aufgaben und Unterrichtsinhalten öffentlichen Schulen entspricht und an der die Schulpflicht erfüllt werden kann.
Unter dem Ersatzunterricht wird allgemein eine Unterrichtseinheit für Schüler verstanden, die vom Religionsunterricht befreit sind. Zum Teil sehen die Landesgesetze hirfür den Ethikunterricht vor.
Schulart der Sekundarstufe I, die die Bildungsgänge der Haupt- und Realschule vereint.
Allgemeinbildender Schulabschluss einiger Länder am Ende der Sekundarstufe I nach erfolgreichem Besuch der 10. Jahrgangsstufe (Hauptschule). Unter bestimmten Voraussetzungen bietet dieser den Zugang zur Berufsfachschule.
Allgemeinbildender Schulabschluss nach der 10. Jahrgangsstufe (Realschule). Je nach Ländervorschriften ist Voraussetzung der erfolgreiche Besuch der 10. Jahrgangsstufe, die Teilnahme an der Abschlussprüfung sowie bestimmte Mindestnoten. Neben dem Mittleren Schulabschluss besteht darüber hinaus die Möglichkeit zur Fortsetzung der Schullaufbahn an der Gymnasialen Oberstufe bzw. dem Fachgymnasium.
Siehe Beihilfe
Oftmals Ersatzunterricht für den Religionsunterricht. In machen Ländern auch als eigenständiges Unterrichts(pflicht-)fach ausgestaltet.
Europäische Schulen wurden von den Mitgliedstaaten der EU gegründet, um Kindern von Eltern, die bei europäischen Institutionen arbeiten, einen Unterricht in der Muttersprache zu gewährleisten. Die Schuldauer beträgt grundsätzlich 5 Grundschul- und 7 Oberschuljahre.
Näheres regelt die Vereinbarung über die Satzung der E.S. v. 21.06.1994 (ABl. NR. L 212 v. 17.08.1994; Gesetz v. 31.10.1996, BGBl. II, 2558)
Mittels des "Europass Diploma Supplement" soll die Bewertung und Einstufung von akademischen Abschlüssen sowohl für Studien- als auch Berufszwecke im internationalen Vergleich erleichtert und verbessert werden. Das in Englisch abgefasstes Zusatzdokument eines Hochschulabschluss enthält Angaben zur Person, zur Qualifikation (Niveau, Inhalt, Zweck), zu den erzielten Ergebnissen und zur Beurkundung des Zusatzes sowie Angaben zum nationalen Hochschulsystem.
Siehe ECTS
Ergänzende Veranstaltung zur Veranschaulichung und Vertiefung des Lehrstoffs.
Unter Exmatrikulation versteht man die Streichung des Studenten aus der Liste der Studierenden beim Verlassen der Hochschule. Zu unterscheiden ist zwischen der geregelten Exmatrikulation zum Abschluss des Studiums bzw. zum Ende eines jeden Semester und der Zwangsexmatrikulation. Näheres hierzu regelt die jeweilige Studienordnung der Hochschule.
Unangekündigter, kurzer schriftlicher Test über den Inhalt der letzten Unterrichtsstunde(n). Zum Teil per Landesgesetz regelt.
Prüfung eines Schülers, der der Schule nicht angehört (z. B. bei Privatschülern)
Schulabschluss vergleichbar dem Mittleren Schulabschluss, der nach Abschluss der 10. Jahrgangsstufe an allgemeinbildenden Schulen im Sekundarbereich I oder an Berufsaufbauschulen im Sekundarbereich II erworben werden kann.
Sind ein besonderer Teil des bayerischen beruflichen Schulwesens. Grundsätzlich setzt der Besuch die mittlere Reife voraus.
Staatliche Aufsicht über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Im Gegensatz zur Rechtsaufsicht geht sie über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen hinaus, d.h. sie hat die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit des Handelns zum Gegenstand. Im Schulbereich umfasst sie u.a. die Aufsicht über die Unterrichtsarbeit und die Beratung der Lehrkräfte. Siehe auch Schulaufsicht.
Mit der Fachaufsichtsbeschwerde wird eine schulische Entscheidung in sachlicher Hinsicht überprüft. Sie ist insoweit von der Dienstaufsichtsbeschwerde abzugrenzen, mit dem Eltern und Schüler eine Überprüfung des persönlichen dienstlichen Verhaltens eines Beamten bzw. Lehrers bei der vorgesetzten Behörde (Lehrer → Schulleiter; Schulleiter → Schulbehörde) überprüfen lassen können. Beide Beschwerden sind nichtförmliche Rechtsbehelfe.
Unter einem Fachbereich oder auch einer Fakultät versteht man eine Organisations(lehr)einheit einer Hochschule für eine bestimmte Fachrichtung (mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät, Rechtswissenschaften etc.)
Hochschulzugangsberechtigung für bestimmte Fachrichtungen, die in einzelnen beruflichen Bildungsgängen des Sekundarbereichs II erworben werden kann.
Siehe berufliches Gymnasium
Besonderer Hochschultyp mit anwendungsbezogener Lehre und Forschung insbesondere in den Fachrichtungen Ingenieurwesen, Wirtschaft, Verwaltung, Sozialwesen und Design. Zugangsvoraussetzung ist die Allgemeine Hochschulreife, die Fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife sowie in künstlerischen Fächern regelmäßig der Nachweis einer künstlerischen Eignung zu erbringen ist.
Abschluss der Fachoberschule, der in der Regel nach 12 Schuljahren oder – je nach Landesrecht – von anderen beruflichen Vollzeitschulen verliehen werden kann. Die „Fachhochschulreife” ist von der „fachgebundenen Hochschulreife” zu unterscheiden, der die Studienberechtigung auf bestimmte Fachrichtung einschränkt ist.
Berufliche Schule im Sekundarbereich II mit einer Dauer von in 1 oder 2 Jahren. Ziel der Ausbildung ist die Erlangung der Fachhochschulreife. Der 2-jährige Bildungsgang schließt sich in der Regel an den Abschluss der Realschule an und beginnt im ersten Jahr mit einer fachpraktischen Ausbildung in Betrieben und wird im zweiten Jahr mit dem allgemeinen und fachbezogenen Unterricht fortgesetzt. Der einjährige Bildungsgang setzt bereits eine berufliche Ausbildung voruas.
Studiengebiet, das zu einem bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss führt, z.B. Grad Bachelor of ... . Hierbei untergliedern sich die Fachrichtungen oftmals in bestimmte Studiengänge, d.h. es wird nicht allgemein Ingenieurwesen, sondern vielmehr z. B. Maschinenbau im Besonderen studiert.
Vertretungsorgan der Studierenden eines Fachbereichs, bei der die Vertreter jährlich gewählt werden.
Schule zur beruflichen Weiterbildung, die auf der Grundlage einer beruflichen Erstausbildung und einer anschließenden Berufstätigkeit in ein- bis dreijährigen Bildungsgängen zu einer weitergehenden Qualifikation im Beruf führt.
Semester, in denen ein Student in einem Studiengang immatrikuliert war. Keine Fachsemester sind Urlaubssemester, wobei letztere aber zu den Hochschulsemestern gezählt werden.
Obwohl eine Schulpflicht besteht, besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch der Eltern auf Erstattung der Fahrkosten bzw. einer Schülerbeförderung. Einige Landesregelungen sehen jedoch für einen bestimmten Berechtigtenkreis eine eine Kostenübernahme vor. Kostenträger ist in diesem Fall regelmäßig der Schulträger.
Siehe Fachbereich
Siehe Befreiung vom Unterricht; Schulpflicht sowie Entschuldigung
Die Schulferien werden in Abstimmung zwischen den Ländern von der Schulbehörde bzw. durch die Kultusministerien festgelegt. Ein Anspruch auf Verlängerung der Ferienzeit besteht seitens der Eltern bzw. dem Schüler nicht (Schulpflicht, Beurlaubung)
Staatliche Hochschule mit Fernstudiengängen (z.B. Universität Hagen).
Fernunterricht wird von privatrechtlichen Einrichtungen regelmäßig im Zweiten Bildungsweg angeboten. Abschlüsse sind u.a. der Realschulabschluss und das Abitur. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden vom Fernunterrichtsgesetz geregelt.
Abkürzung für Fachhochschulreife
Freiwilliges ökologisches Jahr
Schulische Einrichtung für körperlich oder geistig behinderte Kinder, die in allgemeinen Schulen nicht ausreichend gefördert werden können. Entspricht einer Sonderschule oder Schule für Behinderte.
Zum Teil werden von den Landesschulgesetzen Förder- oder auch Orientierungsstufen festgelegt. Sie schließen an die Grundschulzeit an und umfassen regelmäßig das 5. und 6. Schuljahr. Im Rahmen der Förderstufe soll den Eltern und Schülern die Wahl der sich anschließenden Schularten der Sekundarstufen I (Hauptschule, Realschule oder Gymnasium zu erleichtern.
Siehe Privatschulen
Schule in freier Trägerschaft mit Primar- und Sekundarbereich, die ihre Arbeit auf die weltanschaulichen und pädagogischen Vorstellungen des Anthroposophen Rudolf Steiners gründet.
Siehe Einschulung
Freiwilliges soziales Jahr
Schule des Primar- oder Sekundarbereichs, in der über den Unterricht am Vormittag hinaus an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereit gestellt wird, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst. Die Angebote am Nachmittag sollen unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht am Vormittag stehen. Zu unterscheiden ist zwischen der gebundenen Ganztagsschule, bei der die Teilnahme für alle Schüler verpflichtend ist, und der teilweise gebundenen (offenen) Ganztagsschule, bei der ein verpflichtendes Ganztagsangebot nur für einen Teil der Schüler besteht. Ganztagsschulen können staatliche, aber auch private Trägerschaften haben. In der traditionellen Ganztagsschule wird an allen Tagen des Ganztagsbetriebs ein Mittagessen angeboten.
Personen oder Schüler, die am Unterricht mit Zustimmung der Schulleitung/Schulbehörde teilnehmen, ohne ein Klassenziel bzw. einen Abschluss anzustreben.
Siehe Behinderung
Siehe Bekenntnisfreie Schulen im Gegensatz zur Bekenntnisschule.
Siehe Elternvertretung
Bezeichnung für eine Institution, die in anderen Bundesländern Lehrerkonferenz genannt wird.
Schulart des Sekundarbereichs I (und teilweise angegliedertem Sekundarbereich II), bei dem die Dreigliedrigkeit des Schulwesens in einer Institution zusammengefasst wird. Mehrere Bildungsgänge werden nebeneinander unterrichtet und bieten unterschiedliche Abschlüsse (Hauptschule, Realschule) an. Man unterscheidet zwischen der kooperative (= additive) Gesamtschule, bei der die Jahrgangsstufen auf die unterschiedlichen Abschlüsse getrennt unterrichtet werden und der integrierten Gesamtschule, bei der nur in den Kernfächern ein leistungsdifferenzierter Unterricht stattfindet, während dessen der übrige Unterricht gemeinsam unterrichtet wird.
Auf Grund des beamtenrechtlichen Status, ist die Annahme von Geschenken nie unproblematisch. Grundsätzlich können Beamte oder Lehrer jedoch Geschenke annehmen, sofern sie geringwertig (Blumenstrauß, Kuchen zum Geburtstag etc.) sind und in keinem Verhältnis zu einer Gegenleistung stehen. Im Übrigen wird auf die Strafnormen: §§ 331 ff StGB verwiesen.
Siehe Ordnungsmaßnahmen
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit des religösen und weltanschaulichen Bekenntnisses nebst deren Ausübung (vgl. Art. 4 GG) ist auch im Schulbetrieb zu gewährleisten. Unabhängig von Diskriminierungsverbot bedeutet dies, dass die Schulen einerseits den Schülern die Möglichkeit zu bieten haben, einer ungestörten Religionsausübung nachzugehen sowie andererseits der Schulbetrieb so auszurichten ist, dass keine Glaubensrichtung diskriminiert wird. Vort diesem Hintergrund ist insoweit auch die Entscheidung des BVerfG zu sehen, welches die Reglung über die Anbringung von Kruzifixen in Klassenräumen als Grundrechtseingriff qualifizierte.
Siehe Bildungsrecht
Der Grenzrang beziffert den letzten Rangplatz, welcher im Vergabeverfahren der ZVS noch berücksichtigt werden konnte. Wichtig ist, dass der Grenzrang keine statische Größe ist, sondern vielmehr von Vergabeverfahren zu Vergabeverfahren Veränderungen unterliegt, da sich die Anzahl der vorhandenen Studienplätze und/oder die Anzahl der Studienbewerber verändert.
Gliederungseinheit der Gymnasialen Oberstufe, in der im Unterschied zum Leistungskurs das Lernniveau auf das Grundwissen bzw. Allgemeinwissen beschränkt ist.
Satzung einer Hochschule, zur Regelung der akademischen Selbstverwaltung. Die Grundordnung bedarf in der Regel der Zustimmung des zuständigen Landesministeriums.
Gemeinsame Pflichtschule für alle Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Sie umfasst 4 bzw. 6 Jahrgangsstufen.
Studium, das als Zugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife voraussetzt und zu einem ersten berufsqualifizierten Hochschulabschluss führt (z.B. Bachelor, Diplom, Staatexamen). Vom grundständigen Studium ist das "postgraduale Studium“ zu unterscheiden, welches ein bereits erfolgreich abgeschlossenes Studium voraussetzt. Ziel eines postgradualen Studiums ist regelmäßig eine weiterer akademischer Grad.
Erster Abschnitt eines Studiums, welches meist mit einer Zwischenprüfung oder einem Vordiplom abgeschlossen wird. Siehe Hauptstudium
Oberstufe des Gymnasiums bzw. des gymnasialen Zweigs einer Gesamtschule. Die Oberstufe umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 11-13, kann aber auch landerspezifisch die 10 bis 12 bzw. 11 und 12 Jahrgangsstufe umfassen. Ziel der Gymnasialen Oberstufe ist nach Bestehen der Abiturprüfung die Allgemeine Hochschulreife.
Gängige Schulart zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Das Gymnasium umfasst die Sekundarbereich I. und II. bzw. die Jahrgangsstufen 5 - 13 oder 5 – 12 oder 7 – 13 (Berlin).
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG schließt auch den persönlichen Geschmack der Haarfrisur ein, so dass eine öffentliche Schule grundsätzlich keine Beschränkung treffen darf. Gleiches gilt insoweit auch für das Tragen von Schmuck, Piercings, Tätoowierungen etc. Ausnahmen hiervon sind allerdings zuzulassen, sofern zum Beispiel der Unterricht (Sport, Chemie etc.) das Tragen besonderer Sicherheitsvorkehrungen (Haarnetz) bedingt oder die Frisur bzw. der Schmuck gegen andere Rechtsvorschrift (§ 86 a StGB – „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“) verstößt.
Nachweis der Lehrbefähigung für ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre. Baut insoweit auf die Promotion auf. Die Lehrbefähigung wird von den Fachbereichen der Universitäten bzw. vergleichbaren Hochschulen verliehen.
Recht einer Hochschule, die Lehrbefähigung zu verleihen.
Schüler haften auch im Schulbereich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Hiernach sind Schüler vor Vollendung des 7. Lebensjahres weder deliktsfähig noch für Schäden haftbar, vgl. § 828 Abs. 1 BGB. Ab dem 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Haftung ausgeschlossen, sofern der Schüler bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die Erkenntnis der für die Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht hat, vgl. § 828 Abs. 2 BGB. Bei Schädigungen eines Mitschülers, nicht eines Lehrkörpers, greift in der Regel die Haftungsbeschränkung nach nach §§ 637, 636, 539 RVO ein.
Unabhängig dieser Regelungen haften die Eltern als Personensorgeberechtigten gemäß § 832 Abs. 1 BGB bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für Schäden, die ein Schüler einem Dritten zufügt. Ob eine Aufsichtspflichtsverletztung vorliegt, bestimmt sich nach dem Maß der gebotenen Aufsicht (Alter, Eigenart, vorheriges Verhalten etc.) und der Frage, was von vernüftigen Eltern erwartet werden kann, um entsprechende Schäden vorzubeugen.
Während der Schulzeit besteht zwar fortgsetzt eine Aufsichtspflicht der Eltern, da diese allerdings nur sehr eingeschränkt wahrgenommen werden kann, scheidet eine Haftung der Eltern während der Schulzeit in der Regel aus.
Allgemein in Deutschland übliche Unterrichtsorganisation, bei dem der Unterricht auf den Vormittag begrenzt ist. Zum Teil bieten die Halbtagsschulen über den Vormittag hinaus eine Schülerbetreuung an (sog. Volle oder Verlässliche Halbtagsschule).
Regelabkommen der Länder zur bundesweiten Harmonisierung bzw. Annäherung des deutschen Schulwesens. Geregelt wurden u. a. der Beginn der Schulpflicht und des Schuljahres, die Ferien, die Schularten, die Sprachenfolge, die Anerkennung von Abschlüssen etc.
Siehe ZVS-Härtefälle
Schulabschluss der Hauptschulen bzw. anderen Schularten des Sekundarbereichs I nach der Jahrgangsstufe 9. Regelmäßiger Abschluss zur Aufnahme einer Berufsausbildung im Dualen System.
Schulart im Sekundarbereich I, die eine grundlegende allgemeine Bildung vermittelt; Pflichtschule, soweit nicht eine andere Schulart besucht wird, in der Regel mit den Jahrgangsstufen 5-9, aber auch 7 bis 9.
Zweiter Studienabschnitt, der regelmäßig die Vertiefung und Schwerpunktsetzung des ausgewählten Fachgebiets zum Inhalt hat und mit dem Hochschulabschluss beendet wird. Die Aufnahme des Hauptstudiums setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums voraus. Bachelorstudiengängen ist eine Aufteilung nach Grund- und Hauptstudium meist fremd.
Die Zulässigkeit und der Umfang von Hausarbeiten werden in den Ländern unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich ist jedoch die Hausaufgabenstellung ein integraler Bestandteil der Schulausbildung, wobei die Grenze des zeitlich Zumutbaren nach Jahrgangsstufen differenziert ist (z. B. im 2. Schuljahr bis zu 30 Min. täglich oder Sekundarstufe I bis zu 3 Std. täglich) Hausaufgaben über den Sonntag oder Feiertage bzw. die Ferienzeit sind in der Regel unzulässig.
Siehe Hausunterricht
Von der Schule erlassene Nutzungsordnung, in der u.a. Öffnungszeiten, Raucherecken etc. geregelt werden.
Recht des Schulleiters, zur Abwehr von Störungen durch Personen, die nicht berechtigt sind, sich in den Räumlichkeiten der Schule aufzuhalten. Es stellt daher keine Rechtsgrundlage für Schüler und Lehrer dar. Ggf. kann allerdings nach Erteilung einer Ordnungsmaßnahme (Schulausschluss) auch ein Hausverbot erteilt werden.
Die Schulpflicht ist in Deutschland Gesetz. Folglich darf der Unterricht nur in Ausnahmefällen außerhalb der Schule erfolgen. Solche Ausnahmefälle können bspw. Krankheiten darstellen.
Siehe Hausrecht
Siehe Zulässige Hilfsmittel
Erreicht das Thermometer fest gelegte Hitzegrade, können Schulen Hitzfrei geben und ihre Schüler in die Freizeit entlassen. Ab wann es Hitzfrei gibt, ist unterschiedlich geregelt: einige Direktoren schicken ihre Schüler nach Hause, wenn das Schulthermometer über 28 Grad Celsius steigt. Im Saarland schließt wiederum der Unterricht nach der vierten Stunde, wenn bereits um zehn Uhr 23 Grad Celsius und mehr herrschen.
Doch was Schüler freut, ärgert berufstätige Eltern. Kommen Kinder früher als geplant nach Hause, müssen Betreuungsalternativen her - auf die Schnelle meist kaum zu organisieren. Für mehr Planungssicherheit haben daher Hamburg, Bremen, Baden-Württemberg abgeschafft, das Saarland verzichtet ab dem Schuljahr 2006/2007 auf die Sonnen-Freizeit. Allerdings sollen bei hohen Temperaturen keine wichtigen Klassenarbeiten geschrieben werden.
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt durch die ZVS immer in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Ermittlung der Abiturbesten nach der jeweiligen Landesquote.
Im zweiten Schritt werden die Studienplätze der jeweiligen Studienorte zugeteilt. Maßgeblich sind hierbei vorerst die Ortswünsche des Bewerbers, wobei bis zu sechs Universitäten benannt werden dürfen.
Da auch hier regelmäßig mehr Bewerber als Studienplätze auf die entsprechenden Universitäten entfallen, entscheidet hier wiederum die Abiturdurchschnittsnote. Können trotz dessen nicht alle Bewerber am gewählten Studienort zugelassen werden, entscheidet die Gesamtpunktzahl der Studienberechtigung und hiernach die sog. Sozialkriterien bzw. das Los.
Oberbegriff für Berufsakademien, Fachhochschulen und Universitäten.
Prüfung einer Hochschule zum Abschluss eines Studiengangs. Hierunter fallen u.a. die Diplomprüfung, Bachelor- und Masterprüfung, Magisterprüfung und die Promotion. Im Gegensatz zur Hochschulprüfung wird die Staatsprüfung bzw. das Staatsexamen nicht von der Hochschule, sondern von einer staatlichen Einrichtung abgenommen.
Zugangsberechtigung für eine Hochschule, die durch einen Schulabschluss im Sekundarbereich II nach 12 bzw. 13 Jahrgangsstufen erworben werden kann. Siehe auch Abitur, Allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife.
Siehe Hochschulreife
Sammelbezeichnung für die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums. Die HZB ist mittels Reifezeugnis, Abiturzeugnis, Abschluss einer Fachhochschule etc. nachzuweisen.
Von den Landesgesetzen oftmals geregelt Möglichkeit zur Teilnahme der Eltern am Unterricht im Rahmen des Informationsrecht. Ein verfassungsrechtliches Gebot oder Recht zur Hospitation besteht nicht.
Gymnasium mit dem klassisch-humanistischen Bildungsideal mit dem Schwerpunkt auf die alten Sprachen Latein und Griechisch.
Siehe Hochschulreife
Einschreibung eines Studienanfängers in die Liste der Studierenden für einen bestimmten (Teil-)Studiengang einer Hochschule. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist der Zulassungsbescheid der ZVS erforderlich. Die Einschreibung hat fristgerecht und zum Teil auch persönlich im Immatrikulationsamt oder Sekretariat der Hochschule zu erfolgen.
Einschreibungsstelle einer Hochschule für Studienanfänger zur Immatrikulation.
Einschreibungsstelle einer Hochschule für Studienanfänger zur Immatrikulation.
Siehe Zulassungsbescheid
Aus der Erziehungsaufgabe von Schule und Eltern, welche ein kollektives Zusammenwirken voraussetzt, folgt zwangsläufig auch ein Informationsrecht der Eltern bzw. des Schülers. Sofern die Länder keine gesonderte Regelung in den Schulgesetzen vorsehen, kann dies auch aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet werden. Bei der Art und Weise der Erfüllung des Informationsanspruchs durch die Schule ist zwischen allgemeinen und persönlichen Angelegenheiten zu unterscheiden. Während über erstere auch im kollektiven Rahmen (Elternabend etc.) berichtet werden darf, dürfen persönliche Schülerangelegenheiten nur mit dem Betroffenen bzw. den Erziehungsberechtigten besprochen werden.
Zur i. S. gehören alle Aufgaben und Tätigkeiten, die den Schulbetrieb, also die eigentliche Erziehungs- und Ausbildungsarbeit betreffen (Lehrpläne, Prüfungen, Zeugnisse etc.). Die Regelungskompetenz liegt regelmäßig beim Land. Siehe auch Äußere Schulangelegenheit.
Regelmäßig verwendeter Begriff im Zusammenhang mit der Eingliederung von behindeten oder ausländischen Schülern. Das Recht auf Bildung beinhaltet als solches auch einen Integrationsanspruch, wobei allerdings hiermit nicht die Versetzung in eine Sonderschule oder eine Klasse mit überwiegend ausländischen Kindern mit schlechten Deutschkenntnissen ausgeschlossen wird, sofern dies auf Grund der Erziehungsaufgabe der Schule geboten ist.
Siehe Gesamtschule
Fächerübergreifendes Studium
Der regelmäßig mit der Abkürzung IB bezeichnete Abschluss entspricht in den meisten Ländern der Hochschulzugangsberechtigung.
Die „International General Certificates of Secondary Education (IGCSE)“ sind gleich zu setzten mit dem deutschen Mittleren Schulabschluss und werden im Alter von 16 Jahren in ca. acht Fächern abgelegt. Das A-Level (Advanced Level – fortgeschrittene Ebene) ist vergleichbar mit dem deutschen Abitur und ist der entsprechende Oberstufenabschluss in Großbritannien. Diese Prüfungen werden üblicherweise in den letzten zwei Jahren der Oberschule (Oberstufe) absolviert. Das A-Level eröffnet regelmäßig den Zugang zu den Hochschulen.
Sammelbegriff für Berufe in der Informationstechnik.
Verordnung über das Gebot und die Berechnung der Kapazitätsausschöpfung von Hochschulen über die von diesen vorhandenen Studienplätzen. Abkr.: KapVO.
siehe Elementarbereich
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Klassenarbeiten dienen als schriftlicher Test der Lernzielkontrolle und Leistungsbewertung der Schüler. Umfang und Anzahl von Klassenarbeiten sind regelmäßig in den Landesschulgesetzen bzw. entsprechenden Anwendungserlassen geregelt. Bei der Dauer einer Klassenarbeit und der Anzahl von Klassenarbeiten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Von der Frage der Zulässigkeit einer Klassenarbeit zu unterscheiden ist die Frage der Bewertung von Klassenarbeiten.
Das Klassenbuch dient der organisatorischen Durchführung des Lehrbetriebs. Die Führung des Klassenbuches ist für Lehrer verpflichtend.
Stellt eine schriftliche Ermahnung des Schülers im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dar. Siehe Ordnungsmaßnahme.
Als Schulveranstaltung besteht auch bei ein- oder mehrtägigen Klassenfahren eine Teilnahmepflicht bzw. ein Teilnahmerecht der Schüler. Befreiungsmöglicheiten aus körperlichen, gesundheitlichen oder auch religösen Gründen sind möglich. Der Ausschluss eines Schülers von einer Klassenfahrt als Ordnungsmaßnahme bedarf neben eines konkreten Grundes einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.
Die Frage der zulässigen Klassengröße kann sowohl enumerativ im Hinblick auf die Schüleranzahl einer Klasse als auch räumlich im Hinblick auf die Klassenraumgröße gestellt werden. Während ersteres meist von den Landesschulgesetzen geregelt ist, bestehen für die notwendige Klassenraumgröße (VG Berlin 1,47 qm ausreichend) keine gesetzlichen Vorgaben. Auf Grund fehlender Erkenntnisse über die „richtige“ Klassengröße haben Eltern und Schüler in der Regel keinen Anspruch auf eine kleinere Schüleranzahl.
Ob und wann eine Klassenkonferenz einberufen werden kann, welche Personen (Schulleiter, Lehrer, Schüler, Eltern) teilnahmeberechtigt sind und welche Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Klasssenkonferenz fallen, ist bundeseinheitlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen.Typische Angelegenheiten sind jedoch Disziplinarmaßnahmen wie der schriftliche Verweis, Unterrichts- und Schulausschluss etc.
Als Vertreter einer Schulklasse ist der Klassensprecher Teil der Mitbestimmung der Schülergemeinschaft am Schulwesen. Der Klassensprecher bzw. seine Stellvertreter werden meist zu Beginn des Schuljahres von der Klassengemeinschaft gewählt. Der K. vertritt die Klasse gegenüber dem Klassenlehrer bzw. den Lehrern, unterstützt diese bei organisatorischen Dingen (Wandertag etc.) und soll Konflikte innerhalb der Gemeinschaft schlichten. Als Mitglied der Schülervertretung ist er Teil der Mitbestimmung der Schülerschaft gegenüer der Schule bzw. der Schulleitung. In manchen Bundesländern ist der Klassensprecher auch teilnahmeberechtigt bei Klassenkonferenz und Notenkonferenzen.
Teil der Mitbestimmung der Schüler. Siehe Klassensprecher.
Während an Privatschulen mittels schuldrechtlichem Vertrag sowohl für Lehrer als auch für Schüler eine gewisse Kleiderordnung bzw. Schuluniform vorgeschrieben werden kann und ein Verstoss hiergegen als Vertragsverletzung eine Vertragskündigung etc. nachsichziehen kann, besteht an öffentlichen Schulen keine Kleidervorschriften. Hier bedürfen Einschränkungen oder Vorschriften eines besonderen Grundes (Sportunterricht, Gefährung, neonazistische Kennzeichen etc.). Siehe auch Haarfrisur. Anders als Schüler haben Lehrer bei der Wahl ihrer Kleidung das Neutralitätsgebot zu beachten.
Einrichtung des Zweiten Bildungswegs mit dem Ziel der Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife.
Von einer Kollektivstrafe spricht man, wenn die Ordnungsmaßnahme unabhängig von der Schuld gegenüber einer Gruppe von Schülern ausgesprochen wird. Die Kollektivstrafen sind nach dem Grundsatz „ohne Schuld keine Strafe“ unzulässig.
Ein Kolloquium (auch Colloquium) ist ein Gespräch oder eine Unterredung und wird heute meist in seiner Bedeutung als wissenschaftliches Gespräch verstanden. Häufig hat ein Kolloquium den Charakter einer Rechenschaftsablage (Prüfung).
Mitstudierende/r
Art, Umfang und Aufgaben der Konferenzen werden zumeist in der Schulverfassung der jeweiligen Länder geregelt. Zu unterscheiden ist beispielhaft zwischen der Lehrerkonferenz, der Klassenkonferenz, Fachkonferenzen und Gesamtkonferenz.
Siehe Bekenntnisschulen
Siehe Gesamtschule
Die Koranschule untersteht als religöse Einrichtung dem Schutz der Religionsausübung (Art. 4 GG). Sofern die Koranschule als sog. Ergänzungsschule ausgestaltet ist, unterliegt sie dem deutschen Schulrecht bzw. der Schulaufsicht.
Siehe Behinderung
Die körperliche Züchtigung ist – sofern sie eine gewisse Intensität erfüllt, Ohrfeiege ausreichend) nach den jeweiligen Schul- und Verwaltungsvorschriften der Länder eine unzulässige Diszilinarmaßnahme und erfüllt bei einem Lehrer, sofern nicht der Tatbestand der Notwehr oder Nothilfe (Vgl. §§ 32 ff. StGB) eingreift, den Tatbestand der Körperverletzung im Amt (vgl. § 340 StGB). Darüber hinaus muss der Lehrkörper mit einem Disziplinarverfahren rechnen.
Kinder, Lehrer und Eltern, welche an einer übertragbaren Krankheit (Scharlach, Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten Schweinegrippe, Verlausung etc.) leiden, müssen den Schulunterricht bzw. dem Schulgebäude fernbleiben und dürfen dieses erst mit Erlaubnis des behandelnden Arztes wieder betreten.
Siehe Religionsfreiheit
Die Schulgesetzgebung und Schulverwaltung obliegt nach der Kompentzverteilung des Grundgesetzes (Art. 91b GG) den Ländern.
Die Kultusministerien sind als oberste Landesbehörden für Angelegenheiten der Bereiche Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständig. Der Geschäftsbereich umfasst insbesondere die Bereiche Schule, Hochschule und Erwachsenenbildung, Allgemeine Kunst- und Kulturpflege sowie die Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften (Kultusangelegenheiten).
Seit 1948 Koordinationsgremien der Länder im Bereich der Bildung und Kultur.
Hochschultyp für die bildenden, gestalterischen und darstellenden Künsten, welcher zum Teil auch die Bereich Kunstwissenschaft und Kunstgeschichte umfasst. Studiumsvoraussetzung ist neben der Allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife regelmäßig der Nachweis der künstlerischen Eignung (In manchen Bundesländern kann bei besonderer künstlerischer Befähigung auch ohne die Hochschulreife ein Studium aufgenommen werden.).
Nach gängiger Rechtsprechung hat die Prüfungsbehörde auf Grund ihrer Hinweis- und Fürsorgepflichten gegenüber den Prüflingen dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungstermine rechtzeitig, allgemein zugänglich und verständlich zur Kenntnis genommen werden kann bzw. - sofern die Prüfungsordnung es vorsieht - der Prüfling fristgerecht zur Prüfung geladen wird.
Erscheint ein Prüfling trotz Ladung nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung regelmäßig als „nicht bestanden“. Bei fehlenden Zugang der Ladung obliegt regelmäßig dem Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für den Nichtzugang, sofern das Prüfungsamt zumindest nachweisen kann, dass die Ladung zur Post aufgegeben wurde.
Aus Gründen der Chancengleichheit bildet die ZVS nicht eine bundeseinheitliche Notenrangliste, sondern stellt für alle 16 Bundesländer getrennte Ranglisten auf. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei der Abiturbestenquote nur Bewerber innerhalb eines Bundeslandes gegeneinander konkurrieren und nicht durch die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Bundesländer zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung eine Verzerrung zu befürchten ist.
Vertretungen der Eltern der Schulen und Kindertagesstäten auf Länderebene.
Vertretungen der Eltern der Schulen und Kindertagesstäten auf Länderebene.
Zusammenschluss einzelner Schulvertretungen eines Bundeslandes.
Siehe Schulbücher
Unter Lehrdeputat versteht man im Hochschulbereich die Lehrverpflichtung der Professoren und deren wissenschaftlichen Mitarbeitern. Es wird regelmäßig in Semesterwochenstunden angegeben (SWS).
Mitwirkungsgremium von den Lehrern über Fragen des Unterrichts und der Erziehung ohne dass die pädagogische Freiheit des einzelnen Lehrers eingeschränkt wird. Es kann zwischen der Gesamtkonferenz, an der alle Lehrer einer Schule teilnehmen, und der Teilkonferenz unterschieden werden, an z. B. nur die Lehrer eines bestimmten Faches oder einer Klasse teilnehmen.
In der Lehrerkonferenz wird in der Regel über die Verwendung der vom Ministerium zugelassenen Schulmaterialien (Schulbücher etc.) sowie in Konfliktsituationen über bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern entschieden. Je nach Landesschulgesetzen haben, sofern keine Beratung und Entscheidung über Zeugnisnoten oder die Versetzung von Schülern auf der Tagesordnung steht, die Vertreter von Eltern und Schülern zum Teil Anhörungs- und Mitberatungsrechte.
Der Lehrplan (auch Curriculum oder Rahmenlehrplan) ist eine Verwaltungsvorschrift der Länder, mit der für die jeweilige Schularten und Jahrgangsstufen die allgemeinen Lerninhalte, Lernziele und der Fächkatalog etc. festgelegt werden, wobei den Lehrern innerhalb gewisser Vorgaben eine pädagogische Freiheit eingeräumt wird.
Die Leistungsbewertung ist ein notwendiges Mittel zur Kontrolle der Lernzielerreichung, der Unterrichtswirksamkeit sowie der Schülermotivation und –fähigkeiten. Die Bewertung erfolgt in Deutschland einheitlich nach Noten (1 – 6) und in der Oberstufe nach einer Punkteskala. Für die 1. und 2. Grundschulklasse wird regelmäßig auf die Notenverteilung zugunsten eines schriftlichen Berichts verzichtet. Obwohl den Noten im Hinblick auf Zeugnisse, Versetzung, Schulabschluss, Zugang zur Sekundarstufe etc. eine erhebliche Bedeutung zukommt, ist die gerichtliche Überprüfung von Noten sehr eingeschränkt, da dem Lehrer bzw. dem Prüfungsausschuss ein Beurteilungsspielraum zugebilligt wird, welcher durch die Verwaltungsgerichte nicht durch eine eigene Urteilsbildung ersetzt werden darf. Infolgedessen kommt zwecks Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, der Chancengleichheit eine Überprüfung nur insoweit in Betracht, wenn die objektiven Bewertungsgrundlagen unrichtig sind (unzulässiger Prüfungsstoff), sachfremde Erwägungen bei der Benotung eingeflossen sind (Befangenheit oder Disziplinarmaßnahme), eine falsche Notengewichtung vorliegt (keine Berücksichtigung schriftlicher Noten etc.), Denkansetze außeracht gelassen wurden (richtige Ergebnisse als falsch gewertet wurden) etc..
Gliederungseinheit in der Gymnasialen Oberstufe zur Vertiefung des Lernstoffs der Grundkurse.
Die Frage der Lernmittelfreiheit ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Zum Teil sehen die Landesverfassungen etwaige Regelungen vor, die die Höhe und den Umfang der Förderung nach Schulart, Klassenstufen diffenziert regeln. Teilweise erfolgt ein Zusschuss nur bis zu gewissen Einkommensgrenzen der Eltern. Zum Teil wird die Lernmittelfreiheit duch die leihweise Ausgabe oder durch die Übereignung der Bücher an die Schüler dargestellt oder mittels Gutscheinen an die Eltern sichergestellt.
Werden Studienplätze von NC-Studiengängen von zugelassenen Bewerbern nicht angetreten, führt die ZVS über diese ein bzw. zwei Nachrückverfahren durch. Sollten sich hiernach erneut freie Plätze finden, so werden diese Restplätze an die Hochschulen zurückgegeben, die dann ein Losverfahren durchführen. Die Bewerbung für diese Reststudienplätze ist direkt an die jeweilige Hochschule zu richten. Eine Beschränkung auf eine gewissen Anzahl von Hochschulen besteht nicht. Von der fristgerechten Anmeldung zum Losverfahren abgesehen, setzt die Teilnahme am Losverfahren lediglich eine Hochschulzugangsberechtigung voraus, so dass sich Deutsche oder Ausländer gleichermaßen bewerben können als auch eine vorherige Teilnahme am ZVS-Verfahren keine Voraussetzung ist.
Akademischer Grad, der nach bestandener Magisterprüfung von den Universitäten oder ähnlichen Institutionen verliehen wird.
Akademischer Grad, der im Anschluss an den Bachelorabschluss nach einem Master-Studiengang von Universitäten oder ähnlichen Institutionen verliehen wird. Die Regelstudienzeit beträgt 1 bis 2 Jahre. Mit dem Bachelorabschluss gehört der Master zu dem jüngst eingeführten Graduierungsabschlüssen, welche neben den traditionellen Abschlüssen wie Diplom, Magister und Staatsexamen bestehen.
Die Meinungsäußerungsfreiheit ist grundgesetzlich garantiert (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und ist insoweit auch von Schülern im Rahmen des Schulbetriebs geschützt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die Rechte Dritter verletzt. Sofern landesgesetzliche Regelungen zum Teil eine politische Werbung innerhalb der Schule verbieten, kann dieses in Anbetracht des höherrangigen Grundgesetzes nicht als Beschränkung der Meinungsäußerung, sondern nur als Verbot der Parteiwerbung verstanden werden.
Kantine des Studentenwerks
Auf Grund der Schulpflicht ist der Schüler nicht nur zur pyhsischen Teilnahme am Unterricht, sondern auch zur Mitarbeit am Unterricht verpflichtet. Soweit sich Schüler einer Mitarbeit verweigern, kommen sowohl Ordnungsmaßnahmen in Betracht, welche geeignet scheinen, den Schüler zur Mitarbeit zu bewegen als sich auch die fehlende Mitarbeit in den Noten widerspiegeln kann und letztlich auch zur Nichtversetzung bzw. zum Schulausschluss führen kann.
Schulart des Sekundarbereichs I der Hauptschule und Realschule in Sachsen.
Allgemein bildender Schulabschluss nach Jahrgangsstufe 10 der Realschulen. Unter gewissen Voraussetzungen der auch als Realschulabschluss bezeichnete Abschluss auch an anderen Schularten des Sekundarbereichs I erworben werden.
Abkürzung für Mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss)
Im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen werden bei mündlichen Prüfungen oftmals das Zwei-Prüfer-Prinzip durch eine Prüfungskommission ersetzt.
Die äußeren Rahmenbedingungen haben eine sachliche und störungsfreie Prüfung zu gewährleisten. Soweit die mündliche Prüfung als Gruppenprüfungen abgehalten wird, hat die Prüfungskommission zu gewährleisten, dass jeder Kandidat in gleicher Art und Dauer wie seine Mitstreiter befragt wird. Nach der Rechtsprechung setzt ein ordnungsgemäßer Prüfungsverlauf weiterhin voraus, dass die Kommission ununterbrochen vollständig anwesend ist und dem Prüfling uneingeschränkte Aufmerksamkeit widmet.
Sofern die Kommission nicht bereits nach der Prüfungsordnung verpflichtet ist, ihre Bewertung der mündlichen Prüfung schriftlich zu begründen, so kann der Prüfling einen Begründungsanspruch geltend machen. Zu beachten ist, dass das Begehren einer schriftlichen Begründung zeitnah geschehen sollte, da andernfalls eine Rekonstruktion der Bewertung der Kommission unmöglich ist. Zum Teil sieht die Prüfungsordnung für diesen Begründungsanspruch auch bestimmte Ausschlussfristen vor.
Sofern über die mündliche Verhandlung ein Protokoll geführt wurde, besteht ein Einsichtsrecht. Vielfach finden sich im Protokoll allerdings nur allgemeine Angaben, die eine Überprüfung der Bewertung nicht zulassen.
Hochschultyp, der die musikalischen Fächern sowie teilweise auch die dazugehörigen wissenschaftlichen Fächer, wie Musikwissenschaft, Musikgeschichte, Musikpädagogik anbietet. Studiumsvoraussetzung ist neben der Allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife regelmäßig der Nachweis der künstlerischen Eignung (In manchen Bundesländern kann bei besonderer musikalischer Befähigung auch ohne die Hochschulreife ein Studium aufgenommen werden.)
Siehe Numerus clausus
Studienplätze, die von zugelassenen Studienbewerbern nicht angetreten wurden und von der ZVS im Auftrag der Hochschulen vergeben werden. Siehe auch Losverfahren.
Da der bloße Arrest oder der sog. Karzer als schulische Ordnungsmaßnahmen unzulässig sind, muss heutzutage unter dem Nachsitzen das Nacharbeiten unter Aufsicht verstanden werden. Als Ordnungsmaßnahme stellt auch die Anordnung des Nachsitzens einen rechtlich überprüfbaren Verwaltungsakt dar. Die Ordnungsmaßnahme bedarf einer gesetzlichen Grundlage und ist daher in der Regel von den Ländern als förmliche Ordnungsmaßnahme oder als Erziehungsmaßnahme geregelt.
Dem Gebot der Chancengleichheit folgend, hat das Prüfungsamt bzw. der Prüfer bei Prüfungen Leistungshandicaps eines einzelnen Prüflings oder auch einer Gruppe auszugleichen. Zum Teil wird hierzu allerdings ein Antrag an das Prüfungsamt im Voraus notwendig sein. Ein Nachteilsausgleich kann beispielhaft angezeigt sein, bei körperlichen, seelischen oder psychischen Nachteilen bzw. besonderen Belastungen, aber auch bei Störungen während der Prüfung, wie z. B. Baulärm etc. Siehe auch Schreibverlängerung
Siehe Numerus clausus
Das vom Grundgesetz verfolgte Toleranzprinzip gebietet zum Schutz von Minderheiten der Schule eine weitreichende Zurückhaltung und Neutralität in politischen, religiösen und weltanschaulichen Fragen (Ausnahmen z. B. Bekenntnisschulen). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Länder oder Schulen den Fächerkatalog oder Unterrichtsstoff so auszurichten haben, dass niemand tangiert sein kann, sondern lediglich die unterschiedlichen Lebens- und Glaubensauffassungen nur sachlich und ohne etwaige Indoktrination zu vermitteln haben.
Siehe Alt-Abiturient
Siehe Versetzung
Siehe Leistungsbewertung
Gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Ländern besteht regelmäßig die Möglichkeit, schlechte Leistungen eines oder mehrerer Fächer oder Leistungen in anderen Fächern zu kompensieren.
Das Informationsrecht der Eltern umfasst auch das Recht, den Leistungsstand des eigenen Kindes in der Klasse zu erfahren. Hieraus ergibt sich allerdings kein Anspruch, einen Notenspiegel für jede Klassenarbeit zu erfahren.
Zulassungsbeschränkung im Hochschulbereich
Zulassungsbeschränkung für Studiengänge, da die voraussichtliche Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
Mit der „Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II vom 07.07.1972 i. d. Fass. V. 16.06.2000“ (KMK-Beschl. 175.3) wurde der Unterricht im Klassenverband bis zum Abitur durch ein Kurssystem mit Pflichtfächern, Wahlfächern und Wahlpflichtfächern reformiert. Die gymnasiale Oberstufe umfasst je nach Bundesländern die Jahrgänge 10 bis 13 bzw. bei 12-jähriger Schulzeit die Jahrgänge 11 und 12.
Schule der Sekundarstufe II, in der die Jahrgänge 11. Bis 13. als organisatorisch selbständige Schule geführt werden.
Schule der Sekundarstufe II, in dem ein gymnasialer Zweig und die berufliche Schule in einer Organisationseinheit verbunden sind.
Als öffentliche Schule bezeichnet man eine Schule, die in der Trägerschaft einer Gebietskörperschaft (Land, Stadt, Gemeinde) steht. Nach der Definition der Schulgesetze der Länder sind die öffentlichen Schulen nicht rechtfähige Anstalten des jeweiligen Schulträgers. Mit werden die Rechte vom Schulträger (als Rechtsträger) – anders bei Universitäten - und nicht von der Schule selbst wahrgenommen. Nicht zu den öffentlichen Schulen zählen die kirchlichen Schule und die Privatschulen, selbst wenn diese zum Teil in Trägerschaft von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen.
Lehrfach, für welches die Leistungen benotet werden und zeugnis- und versetzungsrelevant sind (BVerwGE 42, 346)
Der Begriff Schulstrafe wurde durch den Begriff Ordnungsmaßnahme ersetzt, da der Ordnungsmaßnahme kein Vergeltungs- und Sühnecharakter beizumessen ist, sondern diese ausschließlich zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des gesetzlichen Bildungsauftrags bzw. des Schul- bzw. Unterrichtsbetriebs und der Einhaltung der Schulordnung sowie zum Schutz von Personen und Sachen erteilt werden kann.
Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt einer Ordnungsmaßnahme ist ein Fehlverhalten eines Schülers, regelmäßig im innerschulischen Bereich. Außerhalb des Schulbetriebs kommen Ordnungsmaßnahmen nur dann in Betracht, sofern das Fehlverhalten einen konkreten Bezug zum Schulbetrieb aufweist (Abpassen seines Mitschülers auf dem Heimweg, um Schulkonflikt handgreiflich zu regeln.). Bei Privatschulen kann ein außerschulisches Fehlverhalten auch eine Vertragsverletzung sein und insoweit eine Ordnungsmaßnahme nachsichziehen.
Ob und welche Ordnungsmaßnahme erteilt werden kann, ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei eine Maßnahme überhaupt nur dann in Betracht kommt, soweit nicht anderweitige pädagogische Ansätze (Konfliktberatung etc.) ausreichend sind und grundsätzlich immer die Maßnahme zu wählen ist, die erwarten lässt, dass der Schüler zukünftig sein Verhalten nach der Schulordnung und dem Gesetz ausrichten wird. Folglich darf die Maßnahme nicht von einem Sanktionsgedanken, sondern nur vom pädagoischen Gedanken getragen werden.
Mögliche Maßnahmen sind u.a.: Schadenswiedergutmachung (z.B. Hof- oder Klassenzimmersäuberung), Nachsitzen, kurzzeitiger Ausschluss vom Unterricht oder einer Schulveranstaltung, mündliche und schriftliche Verwarnung, Eintrag in das Klassenbuch, Schulausschlus. Verboten sind Maßnahmen mit Sanktionscharakter, wie z.B. die körperliche Züchtigung, Beleidigung, Mobbing, Herabsetzungen (z. B. in die Ecke stellen), sinnlose Strafarbeiten.
Soweit es sich den den o. g. Maßnahmen um förmliche Ordnungsmaßnahmen handelt (schriftlicher Verweis, vorrübergehender Unterrichtsausschluss oder endgültiger Schulausschluss etc.) sehen die Landesgesetze hierfür sondergersetzliche Regelungen vor, welche die Zuständigkeit und die Voraussetzungen (Anhörung, Androhung etc.) festschreiben.
Als Verwaltungsakt kann gegen den Erlass der Ordnungsmaßnahme Widerspruch und Klage erhoben werden.
Siehe Förderstufe
Hochschultyp in Baden-Württemberg, der Studiengänge für die Lehrämter im Primarbereich und im Sekundarbereich I anbietet.
Parkstudienzeiten sind dem Grunde nach Überbrückungsstudienzeiten. Zu den Parkstudienzeiten zählen die Semester, die ein Studiumsbewerber für eine bestimmte Fachrichtung als Überbrückung vorerst bei einer anderen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war. Da die förmliche Einschreibung den Tatbestand der Parkstudienzeit begründet, kommt es nicht darauf an, ob der Studiumsbewerber auch tatsächlich an Lehrveranstaltungen teilgenommen hat bzw. für diese Zeit beurlaubt war. Nicht zu den Parkstudienzeiten zählten Überbrückungssemester an Privatuniversitäten oder Studien im Ausland.
Unter einem Parkstudium versteht man ein Studium in einer Fachrichtung, die nicht der primären Wunschfachrichtung eines Studenten entspricht und nur aufgenommen wurde, weil derzeit im Wunschstudium keinen Studienplatz vorhanden ist. Zu beachten ist, dass die Parkstudiumszeiten bei der Berechnung der Wartezeit im ZVS-Verfahren nicht berücksichtigt werden, so dass diese vielfach nur dann Sinn machen, wenn der Student sein Wunschstudium anderweitig aufnehmen möchte bzw. über eine Studienplatzklage sein Glück versucht.
Siehe Aufsichtspflicht
Versammlung der Lehrkörper einer Schule bzw. eines Schulträgers. Nach einer Entscheidung des BVerwG (NVwZ 1984, 796) ist die Personalversammlung so einzuberufen, dass hiervon der reguläre Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Nicht abwählbares Fach in der Gmnasialen Oberstufe. Welche Fachrichtungen zu den Pflichtfächern zählen, regeln die Schulgesetze der Länder. Siehe auch Wahlpflichtfächer, und Wahlfächer.
Siehe Neutralitätsgebot und Meinungsfreiheit
Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge, die auf ein vorhergehendes erfolgreich abgeschlossenes Studium aufbauen oder ihn ergänzen und zum Ziel in der Regel einen weiteren akademischen Grad (Diplom, Master, Magister) oder auch nur eine Zusatzqualifikation haben.
Siehe Grundständiges Studium
Berufliche Ausbildungsphase im Rahmen eines Fachhochschulstudiums unter der Verantwortung der Fachhochschule.
Siehe Elementarbereich
Schulen in freier Trägerschaft (Siehe Abgrenzung Öffentliche Schulen) mit allgemeinbildendem oder beruflichem Unterricht. Das Recht zur Errichtung einer Privatschule sowie die Bestandgarantie folgt aus Art. 7 Abs. 4 GG sowie zum Teil aus entsprechenden Landesverfassungen. Im Unterschied zu den öffentlichen Schulen (Schulrecht, Beamtenrecht) wird das Rechtsverhältnis zu den Privatschulen durch das Privatrecht bzw. das Arbeitsrecht bestimmt.
Es kann vorerst zwischen den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen unterschieden werden. Unter einer Ersatzschule ist hierbei eine von der Schulbehörde genehmigte Schule zu verstehen, welche auf Grund ihrer Ausbildung, Lehrziele und Einrichtung „gleichwertig“ neben den öffentlichen Schulen besteht. Da „Gleichwertigkeit“ nicht als „Gleichartigkeit“ verstanden werden darf, stehen andersartige pädagogische Schulkonzepte (z. Bsp. jahrgangsübergreifender Unterricht, BVerwGE, NVwZ 2001, 178; Ganztagsschule) einer Genehmigung nicht entgegen. Anerkannte Ersatzschule können wie öffentliche Schulen Zeugnisse erteilen und Abschlüsse verleihen und unterliegen der Schulaufsicht (nicht der Dienstaufsicht).
Unter einer Ergänzungsschule versteht man demgegenüber eine Schule, welche auf Grund fehlender Gleichwertigkeit nicht genehmigungsfähig ist. Der Besuch einer Ergänzungsschule erfüllt nur mit einer Sondergenehmigung die allgemeine Schulpflicht.
Hochschule in privater Trägerschaft
Als Probeunterricht bezeichnet man in der Regel eine zwei bis dreitägige Unterrichtsteilnahme an der Schule des gewünschten Bildungsgangs, um nachträglich eine Änderung der Bildungsgangempfehlung zu erreichen.
Zur Erlangung des Doktorgrades muss der Bewerber im Rahmen des Promotionsverfahrens seine Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Dies geschieht durch die Vorlage einer schriftlichen Abhandlung über ein wissenschaftliches Thema (Dissertation, Doktorarbeit) und eine mündliche Prüfung (Rigorosum, Kolloquium) oder eine Verteidigung der Doktorarbeit (Disputation).
Die Berechtigung zum Promotionsverfahren setzt regelmäßig den erfolgreichen – meist notenabhängigen - Abschluss eines grundständigen Studiengangs, wie z. B. ein Diplom, Magister, Master oder eine Staatsprüfung voraus.
Recht einer Hochschule, den Doktorgrad zu verleihen.
Vorgeschaltete Lehrveranstaltungen (Vorkurse) vor dem ersten Semester eines Studiums.
Prüfungen werden von den Landesschulgesetzen zur Feststellung der Eignung eines Schülers für einen weiterführenden Bildungsgang oder zur Feststellung, ob das Ziel des Bildungsgangs erreicht wurde, vorgesehen. Art, Umfang und Fächer der Prüfung werden hierbei regelmäßig durch die Prüfungsordnung der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Siehe hierzu auch Leistungsbewertung und Verfahrensfehler bei Prüfungen.
Die Prüfungsdauer bei mündlichen oder schriftlichen Prüfungen oder auch die Bearbeitungsfristen für Diplom-, Haus- oder Magisterarbeiten richten sich in der Regel nach der jeweiligen Prüfungsordnung. Die dort festgelegte Dauer ist für alle Prüfungsbeteiligten aus Gründen der Chancengleichheit bindend, darf aber vom Prüfling unterschritten werden.
In Ausnahmefällen kann der Prüfer bzw. das Prüfungsamt die Prüfungsdauer für alle betroffenen Prüflinge verlängern, wenn z. B. wegen Störungen eine sachgemäße Prüfung über die vollständige Dauer nicht möglich ist oder ein Prüfling aus persönlichen Gründen (körperliche Gebrechen, Schwangerschaft etc.) den vorgegebenen Stoff im Sinne der Chancengleichheit in der vorgegebenen nicht bewältigen kann. Letzteres wäre z. B. eine Schreibverlängerung.
Eine Verkürzung der Prüfungsdauer zu Lasten der Prüflinge ist ausgeschlossen und begründet regelmäßig die Anfechtung der Prüfung. Siehe auch verspäteter Prüfungsantritt.
Es sind die Begriffe Prüfungsstoff und Prüfungsinhalt zu unterscheiden, wobei der Prüfungsstoff den denkbaren Rahmen für den tatsächlich abgefragten Prüfungsinhalt bildet. D. h., nicht vom Prüfungsstoff umfasstes Wissen kann nicht Gegenstand einer Prüfung sein.
Rechtsvorschrift im Schul- und Hochschulwesen über die Voraussetzungen, Inhalte und das Verfahren von Prüfungen. Zuständig für den Erlass der Rechtsvorschrift sind im schulischen Bereich regelmäßig die Landesschulbehörden bzw. im Hochschulbereich (Hochschulprüfungen) die jeweilige Hochschule, wobei hier die Prüfungsordnung regelmäßig der ministrialen Genehmigung bedarf.
Die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) veranlassten das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.04.1991 (BVerfGE 84; BVerfGE 84, 59) sowie die sich hieran anschließende Rechtsprechung das bis dahin geltende Prüfungsrecht zu reformieren.
Seitdem sind folgende Grundsätze dem Prüfungsrecht wesensimmanent:
Die Anforderungen an den Prüfling und die Bewertungskriterien einer Prüfung bedürfen einerseits einer Gesetzesgrundlage sowie andererseits diese nach Art und Höhe nicht für das zu prüfende Leistungsziel ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein dürfen.
Vertretbare und brauchbare Antworten des Prüflings dürfen nicht als „falsch“ gewertet werden, auch wenn sie nicht der Musterlösung entsprechen (Stichwort: Richtiges darf nicht als falsch gewertet werden).
Prüfungsbewertungen dürfen nur von Prüfungsbeteiligten (Prüfungsausschuss) vorgenommen werden.
Bewertungen sind, ggf. auf Verlangen oder auf Antrag, vom Prüfer nachvollziehbar zu begründen. Es besteht ein Akteneinsichtsrecht.
Nicht abgefordertes Wissen oder Fähigkeiten dürfen vom Prüfer – aus Gründen der Chancengleichheit – weder zugunsten des Prüflings bewertet werden noch dürfen diese- sofern ein Kandidat diese nicht erbracht hat – zu dessen Lasten berücksichtigt werden.
Dem Prüfer wird ein, dem Gericht entzogener, Bewertungsspielraum eingeräumt, sofern Leistungsfeststellung und die fachliche Einordnung der Leistung fehlerfrei erfolgt ist.
Die Aufgabenstellung und die erwartete Lösung hat die freie Meinungsbildung des Prüflings zu berücksichtigen. D. h., ein Prüfungsergebnis ist nicht deshalb falsch bzw. kann als falsch bewertet werden, weil der Prüfer eine andere Meinung vertritt.
Fachliche oder verfahrensrechtliche Fehler eines Prüfers unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit.
Neben dem Rechtsweg zum Verwaltungsgerichte muss der Prüfling in der Regel zuvor das „Verfahren des Überdenkens“ betreiben, in dem der Prüfer seine Bewertung anhand fachlich begründeter Einwände des Prüflings zu überprüfen hat. Bei einem berechtigten Einwand ist die Bewertung zu korrigieren oder die Prüfungsbewertung ist fehlerhaft und kann gerichtlich aufgehoben werden.
Es gilt der Grundsatz der Chancengleichheit, d.h. einerseits an vergleichbare Prüflinge sind vergleichbare Anforderungen zu stellen sowie andererseits die Bewertung einer Prüfungsleistung im Verhältnis zu anderen Bewertungen derselben Prüfung stehen muss.
Es gilt das Verschlechterungsverbot. D.h., die Einlegung eines Rechtsmittels kann nicht zur Verschlechterung der Note führen.
Auf Grund des grundrechtseingreifenden Charakters bedarf die Festlegung des Prüfungsstoffes einer Gesetzesgrundlage, in welcher der Prüfungszweck und das Ausbildungs- bzw. Prüfungsziel festgelegt wird. Darüber hinaus trifft die jeweilige Prüfungsordnung weitere Regelungen.
Der Prüfungszweck hat sich hierbei am Ausbildungsziel zu orientieren. Zweck der Prüfung ist die Erlangung eines Nachweises, dass der Prüfling die für die Berufsausübung notwendige Fähigkeiten und Kenntnisse zu besitzt. Sachfremde Erwägungen sind insoweit unzulässig.
Siehe zur Abgrenzung auch Prüfungsinhalt.
Eine Prüfungsunfähigkeit berechtigt den Prüfling regelmäßig zum folgenlosen Rücktritt.
Der Prüfling trägt regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast für die Prüfungsunfähigkeit. Zum Teil sind gewisse Formerfordernis nach der jeweiligen Prüfungsordnung einzuhalten (ärztliches Attest, Amtsarzt etc.).
Wichtig ist, dass eine Prüfungsunfähigkeit nicht nur vor oder während, sondern auch im Anschluss an eine Prüfung noch festgestellt werden und eine Wiederholung der Prüfung ermöglichen kann.
Denn neben den sichtbaren bzw. zumindest fühlbaren Krankheitssymptomen (Schnupfen, Fieber, Kopfschmerzen etc.), die vom Prüfling immer sofort, spätestens aber bis zum Ende der Prüfung dem Prüfer bzw. dem Prüfungsamt mit dem Hinweis des Rücktritts von der Prüfung anzuzeigen sind, sind auch nicht erkennbare Krankheiten (psychische Störungen etc.) anerkannt und ausreichend, die trotz dessen die Leistungsfähigkeit des Prüflings beeinträchtigt haben, so dass die Durchführung der Prüfung dem Gebot der Chancengleichheit widerspricht.
Da der Prüfling diese Symptome oftmals erst feststellt, wenn der Prüfungsstress abfällt, muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, diese auch erst nach der Prüfung anzumelden, um einen nachträglichen Rücktritt zu begründen. Unabhängig etwaiger Ausschlussfristen in den jeweiligen Prüfungsordnungen ist davon auszugehen, dass ein Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Prüfungsergebnisse dem Prüfling bekannt sind.
Der „Qualifizierende Hauptschulabschluss“ ist eine länderspezifische Bezeichnung für einen allgemeinbildenden Abschluss des Sekundarbereichs I, welcher in einigen Bundesländern nach der 9. Jahrgangsstufe an der Hauptschule oder aber auch an anderen Schulen des Sekundarbereichs I bei Erfüllung bestimmter Notenvoraussetzungen und aufgrund einer zusätzlichen Leistungsfeststellung (Prüfung) erworben werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der Abschluss den Zugang zu einer Berufsaufbauschule oder Berufsfachschule.
Unter einem Quereinstieg versteht man einen Studienbewerber, der in einem höheren Semester von einem Fachgebiet (z.B. Biologie, Chemie) in ein anderes Fachgebiet unter Anrechnung gewisser Leistungsnachweise wechselt (z. B. Medizin).
Siehe Lehrplan
Siehe Lehrplan
Der Rangplatz legt die Stellung eines Studienbewerbers im Verhältnis zu seinen Mitbewerber im jeweiligen Studienfach der jeweiligen Hochschule fest. Der von der ZVS ermittelte Rangplatz kann dem jeweiligen Ablehnungsbescheid entnommen werden. Wichtig ist, dass der Rangplatz nicht feststeht, sondern vielmehr von Vergabeverfahren zu Vergabeverfahren Veränderungen unterliegt, da sich die Anzahl und Notenqualität der teilnehmenden Studienbewerber verändert. Siehe auch Grenzrang.
Da auch das Rauchen dem Schutzbereich der allegmeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, bestehen gegen ein generelles Rauchverbot auf dem Schulgelände verfassungsrechtliche Bedenken, sofern nicht der Schutz der Umwelt oder der nichtrauchenden Mitschüler eines solches Verbot gebietet. Schülern unter 16 Jahren ist das Rauchen in der Öffentlichkeit allerdings nach § 10 JuSchG grundsätzlich nicht gestattet.
Allgemeinbildender Schulabschluss des Sekundarbereichs I nach der 10. Jahrgangsstufe, welcher an der Realschule oder aber auch unter gewissen Voraussetzungen bei anderen Schularten des Sekundarbereichs I sowie im Rahmen der beruflichen Bildung im Sekundarbereich II erworben werden kann.
Schulart im Sekundarbereich I, in der Regel mit den Jahrgangsstufen 5-10, die eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt und den Übergang in berufs- und studienqualifizierende Bildungsgänge des Sekundarbereichs II eröffnet.
Siehe Arithmasthenie
Siehe Bildungsrecht
Staatliche Aufsicht über die Rechtmäßigkeit des Handelns öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, darunter Schulen und Hochschulen. Siehe auch Schul- und Dienstaufsicht.
Siehe Rechtsmittelbelehrung
Siehe Rechtsschutz
Die Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung des oder der Adressaten eines Verwaltungsakts (Bescheids) oder einer Gerichtsentscheidung über die Möglichkeiten, die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts anzufechten.
Da Entscheidungen oder Maßnahmen der Schulen die Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, ist regelmäßig der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Insofern können sowohl Maßnahmen der Schulorganisation, Noten, Versetzungsentscheidungen, Aufnahme in eine Schule einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
In Deutschland wird unter einer Verordnung eine Rechtsnorm verstanden, die in der Regel durch die Bundesregierung, die Länder oder eine Behörde erlassen wird. Siehe auch Schulrecht.
Siehe Rechtsschutz
Schulart in Thüringen des Sekundarbereichs I, an welcher die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule angeboten werden.
Von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegte Studienzeit, in der ein erster berufsqualifizierender Abschluss an Hochschulen oder den Berufsakademien erworben werden kann. Bei Hochschulstudien beträgt diese in der Regel 4 - 5 Jahre (8 - 10 Semester), bei Bachelorstudiengängen 3 - 4 Jahre bzw. bei Masterstudiengänge 1 - 2 Jahre.
In der Prüfungsordnung für den einzelnen Studiengang festgelegte Zeit, in der das Studium erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann und sollte.
Vergleichbare Schulart der Regelschule in Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern.
Siehe Abitur
Religionsmündigkeit tritt mit Vollendung des 14. Lebensjahrs ein, § 5 Satz 1 KErzG.
Der Religionsunterricht ist in den meisten Bundesländern ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft unterrichtet. Auf Grund der Religionsfreiheit dürfen allerdings weder Lehrer noch Schüler (Erziehungsberechtigte) zum Unterricht gezwungen werden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Schüler gemäß § 5 Satz 1 KErzG religionsmüdig und kann selbst über seine Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden.
Das Rigorosum ist eine Form der mündlichen Promotionsprüfung an einer Universität.
Am Ende der Vorlesungszeit eines jeden Semesters müssen Studierende sich förmlich bei der Hochschule zum Weiterstudium zurückmelden. Eine versäumte Rückmeldung kann eine Zwangsexmatrikulation nach sich ziehen.
Abkürzung für "sine tempore". Eine Zeitangabe mit dem Zusatz s.t. weist die Betreffenden daraufhin, dass pünktlich zur angegebenen Uhrzeit angefangen wird. Siehe auch c.t.
Unterrichtsfach der Grundschule, mit naturwissenschaftlichen, technischen Inhalten sowie der Heimatkunde.
Leistungsnachweis für Veranstaltungen, die der Studierende erfolgreich besucht hat. Scheine müssen dem Prüfungsamt als Zulassungsvoraussetzung für die Fortsetzung oder den Abschluss des Studiums vorgelegt werden. Bis wann welche Scheine zu erwerben sind, legt die Studien- bzw. Prüfungsordnung fest.
Dem Gebot der Chancengleichheit folgend, hat das Prüfungsamt bzw. der Prüfer bei schriftlichen Prüfungen Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu bewilligen, um ein individuelles und auch gruppenspezifisches Handicap auszugleichen. Als Nachteilsausgleich kommen hier z. B. bei einem Armbruch oder einer Sehnenscheidentzündung eine Schreibverlängerung des einzelnen Prüflings, aber auch bei Lärmstörungen während der Prüfung eine Schreibverlängerung sämtlicher Prüflinge in Betracht.
Untere Schulaufsichtsbehörde eines Landes
Von den Ländern vorgesehene Schultypen mit einem eigenständigen Bildungsgang. Es kann zwischen den allgemeinbildenden Schultypen (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium etc.) und den berufsbildenden Schulen unterschieden werden. Die Regelung der Schultypen unter liegt den jeweiligen Ländern.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegt dem Staat die sog. Schulhoheit. D. h., ihm obliegt die Leitung und Aufsicht des Schulwesen (Fachaufsicht und Dienstaufsicht) sowie dessen Organisation und Planung (Festlegung der Lernziele, Lehrpläne, Wahlfächer und Pflichtfächer, Prüfungen, Schularten, Schulaufbau, Schulbücher etc.) (BVerwGE 18, 28; 23, 351 f). Zuständig für die Schulhoheit sind nach dem Föderalismusprinzip die Bundesländer. Deren Gestaltungsrechte sind allerdings durch das gemäß Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kommune sowie die Grundrechte der Eltern und Kinder begrenzt.
Siehe Klassenfahrt
Siehe Ordnungsmaßnahme
Siehe Schulkonferenz
Regionale Aufteilung der Schüler auf die jeweils vorhandenen Schulen einer Kommune bzw. Stadt. Die Verteilung der Schüler erfolgt althergebracht nach dem Wohnsitz, so dass die Schulpflicht grundsätzlich nicht beliebig an einer Wunschschule erfüllt werden kann. Eltern können jedoch bei der zuständigen Schulbehörde die Aufnahme des Kindes an einer außerhalb des zuständigen Schulbezirks befindlichen Schule stellen. Die Stattgabe des Antrags steht regelmäßig im Ermessen der Schulbehörde und ist insoweit nur hinsichtlich etwaiger Ermessensfehler überprüfbar. In Härtefällen kann sich das Ermessen der Schulbehörde auf Null reduzieren.
Auf Grund der Schulhoheit obliegt auch die Zulassung und Verwendung von Schulbüchern dem Staat. Hierbei hat der Staat zu beachten, dass die entsprechend vorgesehenen Bücher bzw. deren Inhalt nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Grundsätzen (z. B. Neutralitätsgebot) und Rechtsvorschriften stehen. Sofern dies im Einzelfall dennoch der Fall sein sollte, stehen Eltern und Schülern Unterlassungsansprüche gegenüber dem Staat zu.
Da auch bei Schulbusfahrten besteht eine Unfallgefahr und die Frage nach der Haftung. Hier ist zu differenzieren, ob der Schulbus von der Schule bzw. Schulbehörde oder einem Privatunternehmer betrieben wird. Im ersteren Fall greift bei Unfällen der Haftungsausschluss nach §§ 636 f. RVO, so dass lediglich die Unfallversicherung der Schüler nach § 550 Abs. 1 RVO zum tragen kommt. Der private Busunternehmer haftet demgegenüber nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.
Siehe Förderschule, Behinderung
Siehe Schulbezirke
Siehe Elternbeirat
Siehe Entlassung
Unter einer Schülerakte ist eine Dokumentensammlung der Schule über einen Schüler zu verstehen. Die Schülerakte enthält in der Regel das Stammblatt oder die Schülerkarte sowie die Zweitschriften der Zeugnisse oder gleichwertige Dokumentationen des Zeugnisinhalts, die Prüfungsunterlagen und alle wesentlichen sonstigen Unterlagen über den Schüler, die aus unterrichtsorganisatorischen oder pädagogischen Gründen und zum Nachvollzug der Schullaufbahn notwendig sind. Hierzu zählen u.a. auch Unterlagen über Schulpflichtverletzungen, pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen, Widersprüche und Empfehlungen bei der Wahl weiterführender Bildungsgänge etc. Für Eltern und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie deren Vertreter besteht regelmäßig ein Einsichtsrecht. Siehe auch Akteneinsicht.
Aufsätze, Zeichnungen, Bilder, Hausarbeiten etc. stehen im Eigentum der Schüler und sind dahr diesen ggf. Herauszugeben. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, soweit diese Bestandteil der Prüfungsakte sind.
Siehe Fahrkostenerstattung
Ein kollektiver Unterrichtsboykott widerspricht der gesetzlichen Schulpflicht. Siehe hierzu auch Demonstrationsrecht.
Siehe Fahrkostenerstattung
Unter einer Schülerzeitung wird landläufig eine Zeitung von Schülern außerhalb der Verantwortung der Schule verstanden. Den Schülern stehen hierbei bei der Erstellung und Herausgabe der Zeitungen die Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Zensurfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) zur Seite. Inwieweit derartige Zeitungen auf dem Schulgelände vertrieben oder verteilt werden können und dürfen, ist zum Teil landesrechtlich geregelt und wird insoweit auch eingeschränkt. Von der Schülerzeitung zu unterscheiden sind sog. Schulzeitungen, die im Rahmen einer Schulveranstaltung von der Schule heraisgegeben werden. Hier kann letztendlich die Schulleitung über den Inhalt etc. entscheiden.
Zum Zeitpunkt der Einschulung vorausgesetzter körperlicher und seelischer Entwicklungsstand eines Kindes, um dem Unterricht folgen zu können. Früher auch Schulreife genannt. Siehe auch Bildungsunfähigkeit
Siehe Klassenfahrt
Siehe Ferien
Siehe Schularten
Siehe Schulkonferenz
siehe Hausrecht
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 223) bestehen gegen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet auch an bekenntnisfreien Schulen keine Bedenken, sofern sichergestellt ist, dass sich Schüler dem Gebet in zumutbarer Weise entziehen können, sofern sie hieran nicht teilnehmen möchten.
Das sog. Schulgeld wurde in Deutschland für die Volksschule Anfang der dreißiger Jahre und für die Gymnasien in den meisten Bundesländern Ende der fünfziger Jahre abgeschafft. Seitdem ist in Deutschland für den Besuch öffentlicher Schulen kein Schulgeld mehr zu entrichten. Die Schulgeldfreiheit ist zwischenzeitlich in einigen Ländern in der Landesverfassung bzw. in anderen Ländern per einfachem Gesetz geregelt. Ausnahmen von der Schulgeldfreiheit machen die Europäischen Schulen und die Privatschulen. Sofern es sich um anerkannte Privatschulen handelt, besteht regelmäßig die Möglichkeit von Stipendien, um auch Kindern geringerer Einkommensgruppen einen Schulbesuch zu ermöglichen. Schulgeld für private und kirchliche Einrichtungen sind nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs-, und Verpflegungskosten zu 30 Prozent als Sonderausgabe einkommenssteuerlich abzugsfähig, wobei ab Januar 2009 ein Höchstbetrag von 5000 Euro gilt.
Siehe Schulaufsicht
Gemäß § 1 des Hamburger Abkommens beginnt das Schuljahr am 01. August und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.
Schulische Einrichtung für Kinder, die schulpflichtig, jedoch noch nicht schulfähig sind.
Organ der Schulmitbestimmung mit Vertretern der Lehrer, Eltern und Schüler. Die Schulkonferenz oder auch Schulforum bzw. Schulvorstand bzw. Schulausschuss ist ein Mitwirkungs- bzw. Beschlussgremium an öffentlichen Schulen. Teilnahmeberechtigt sind neben der Schulleitung und den Lehrern auch die Elternvertreter sowie teilweise auch die Schulsprecher. Die Aufgaben der Schulkonferenz sind nicht einheitlich geregelt, können aber alle relevanten Schulthemen umfassen. Näheres regeln die Schulgesetze der jeweiligen Länder. Als Teil der schulischen Mitbestimmung ist für die Eltern- und die Schülervertretung das Informations- und das Anhörungsrecht bei der Schulkonferenz wichtig.
Der Schulleiter (Rektor bzw. Oberstudiendirektor) bzw. die Schulleitung (bei Gremien) vertritt die Schule im Rechtsverkehr nach außen und übt das Hausrecht aus. Hinsichtlich des Schulbetriebs obliegt ihm die Leistungs- und Koordination und die Schulaufsicht. Als Vorgesetzer der Lehrer und dem übrigen Schulpersonal ist er weisungsbefugt und teilweise auch Dienstvorgesetzter. Gegenüber Lehrern endet das Weisungsrecht allerdings an der pädagogischen Freiheit der Lehrkräfte. Im Rahmen der Mitbestimmung in der Schule leitet er die Gesamtkonferenz bzw. Lehrerkonferenz und die Schulkonferenz. Näheres regeln die Schulgesetze der jeweiligen Länder.
Rechtsverordnung, die Fragen des Rechtsverhältnisses zwischen Schüler und Schule (z.B. Aufnahme, Versetzung, Prüfungsverfahren, Leistungsbewertung) sowie Fragen der Schulorganisation und der Mitwirkung regelt.
Die Einführung der allgemeinen Schulpflicht obliegt nach dem Prinzip des Förderalismus den Ländern. Diese haben die Schulpflicht zum Teil verfassungsrechtlich oder in den jeweiligen Schulgesetzen nebst Rechtsverordnungen geregelt. Die Schulpflicht besteht für inländische sowie ausländische Kinder, die ihren gewöhlichen Aufenthalt in jeweiligen Bundesland und das 6. Lebensjahr vollendet haben. Keine Schulpflicht besteht bei Bildungsunfähigkeit. Die Schulpflicht dauert 12 Schuljahre und kann nach der 9- bis 10-jährigen Vollzeitschule (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium) auch an einer Teilzeitschule (Berufsschule etc.) vollendet werden. Näheres regeln die Schulgesetze der Länder.
Das Schulrecht setzt auf Grund des Föderalismus aus 16 Schulgesetzen der Länder sowie diversen hierzu erlassenen Rechtsverordnungen zusammen. Darüber hinaus wird es zum Teil durch Bestimmungen des Grundgesetzes sowie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmt.
Siehe Schulfähigkeit
Siehe Schulfähigkeit
Gewählter Vertreter der Schülerschaft
Gewählter Vertreter der Schülerschaft
Siehe Schulbezirke
Siehe Schulbezirke
Siehe Ordnungsmaßnahme
siehe Ordnungsmaßnahme
Systematische Untergliederung des Bildungswesens nach Elementarbereich, Primärbereich, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II und Tertiärstufe.
Bei öffentlichen Schulen ist in der Regel eine kommunale Körperschaft (Gemeinde, Kreis), zum Teil auch ein Bundesland der Schulträger. Bei freier Trägerschaft sind die Schulträger entweder gemeinnützige Körperschaften (z. B. kirchliche Träger) oder Privatpersonen. Der Schulträger ist für die Errichtung, Schließung, Zusammenlegung und Schulfinanzierung sowie die Unterhaltung und Verwaltung der Schule verantwortlich und trägt in der Regel die Sachkosten. An öffentlichen Schulen werden die Personalkosten für die Lehrer vom Bundesland getragen.
Siehe Schularten
siehe Haftung
Siehe Schulträger
Siehe Klassenfahrt
Unter der Schulverfassung versteht man das Regelwerk über die Willensbildung in den Schulen. Also Regelungen zur Mitwirkungs-, Entscheidungs-, Teilnahme- und Zuständigkeitskompetenzen von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern. Je nach Bundesländern ist dieses in der Schulverfassung oder auch dem Schulmitbestimmungsgesetz bzw. dem Schulverwaltungsgesetz geregelt.
Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen der Schule und den Eltern bzw. Schülern.
Behörden der Schulaufsicht und der Schulträger. Siehe auch Schulverwaltungsaufbau .
Die Verwaltung des Schulwesens ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Grob kann wie folgt unterschieden werden: Oberste Schulaufsichtsbehörde ist der Kultusminister und auch Schulsenator. Mittlerer Schulbehörde sind die Regierungspräsidenten oder Bezirksregierungen (Landesschulamt, Oberschulamt). Untere Schulbehörde ist das Schulamt bzw. der Schulrat.
Zwangsweiser Ausschluss eines Schülers aus der Schule. Siehe Ordnungsmaßnahme.
Siehe Schulkonferenz
Siehe Schulbezirke
Ein Schulwechsel erfolgt regelmäßig in die Schulform und die Jahrgangsstufe, welche der Schüler bis dato wahrgenommen hat. Sofern hiermit eine Versetzung verbunden ist, erfolgt diese nur, sofern das Zeugnis eine solche zulässt.
Auf dem Weg zur oder von der Schul unterliegen die Schüler der
Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Insofern haftet die Schule für Unfälle oder Schäden auf diesen Wegen nicht. Da die Ursache des Unfalls aber eng mit der Schulpflicht verbunden ist, greift nach § 550 Abs. 1 RVO die Unfallversicherung der Schüler ein. Siehe auch
Schulbusfahrt .
Siehe Schülerzeitung
Siehe Schulpflicht
Siehe Schulpflicht
Die Schule bzw. deren Lehrkörper sind von Amts wegen zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit ihrer Lehrtätigkeit in Erfahrung gebracht haben. Von der Schweigepflicht nicht umfasst ist die Anzeige von Straftaten. Zum Teil wird die Amtsverschwiegenheit von den Länder speziell geregelt.
Vergleichbare Schulart der Regelschule in Bremen und Sachsen-Anhalt.
Die Sekundarstufe I stellt – unabhängig von der Schulart - das Bindeglied zwischen dem Primärbereich und der Sekundarstufe II dar und umfasst die Jahrgänge 5 bis 10, bei sechsjähriger Grundschule die Jahrgänge 7 bis 10.
Die Sekundarstufe II bildet das abschließende Glied des Schulwesens. Sie umfasst die Jahrgänge 11 und 12 bzw. bei 13 Schuljahren die Jahrgänge 11 bis 13.
Selbständige Erarbeitung und Aneignung von Studieninhalten bzw. Fähigkeiten. Das Selbststudium ist neben den regulären Lehrveranstaltungen gemäß der Studien- und Prüfungsordnung regelmäßiger Bestandteil eines jeden Studiums.
Studienhalbjahr, welches sowohl die Vorlesungs- und die vorlesungsfreie Zeit umfasst. Üblicherweise wird in Deutschland das studentische Jahr in ein Wintersemester (WS) und ein Sommersemester (SS) aufgeteilt. Im Ausland sowie an einigen Universitäten der Bundeswehr bzw. Privathochschulen findet teilweise auch eine Trimester-Einteilung statt.
Vorlesungsfreie Zeiten im Rahmen eines Semesters, welches von den Studenten oftmals zum Selbststudium bzw. für Praktika genutzt wird.
Verbilligtes Ticket zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln etc.
Anzahl der Stunden, die auf Lehrveranstaltungen in einer Semesterwoche entfallen. Die SWS dient der Angabe des Zeitaufwands eines Studenten für eine Lehrveranstaltung. „1 SWS“ entspricht hierbei einem wöchentlichen Aufwand von 45 Minuten. Vor- und Nachbereitungszeiten werden hierbei nicht mitberücksichtigt.
Eine andere Art der Bemessung des Zeitaufwands ist der sog. „Workload“.
Interaktive Lehrveranstaltung in Kleingruppen, oftmals mit Abfassung von Seminararbeiten. Zum Teil werden Seminarscheine als Leistungsnachweis für den weiteren Studiengang bzw. die Zulassung zur Prüfung benötigt.
Siehe Sexualkundeunterricht
Siehe Sexualkundeunterricht
Siehe Sexualkundeunterricht
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 46) weist die Sexualität auf Grund des menschlichen Allgemeinverhaltens diverse gesellschaftliche Bezüge auf und unterliegt daher dem staatlichen Erziehungsauftrag (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG). Dementsprechend weisen fasst alle Landesschulgesetze bestimmte Regelungen für den Sexualunterricht auf.
Siehe Versetzung
Die Festlegung einer Sitzordnung in der Klasse obliegt als Organisationsmaßnahme den Lehrkörpern und kann, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt, nicht gerichtlich angefochten werden. Ggf. kommt allerdings in Ausnahmefällen eine Feststellungsklage in Betracht, wenn die Sitzordnung auf sachfremden Erwägungen zu Lasten eines Schülers festgelegt wurde.
Die Festlegung einer Sitzordnung in der Klasse obliegt als Organisationsmaßnahme den Lehrkörpern und kann, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt, nicht gerichtlich angefochten werden. Ggf. kommt allerdings in Ausnahmefällen eine Feststellungsklage in Betracht, wenn die Sitzordnung auf sachfremden Erwägungen zu Lasten eines Schülers festgelegt wurde.
Einrichtung im Elementarbereich für Kinder mit Behinderungen, auch Förderkindergarten genannt.
Einrichtung im Elementarbereich für Kinder mit Behinderungen, auch Förderkindergarten genannt.
Individuell bestimmte Maßnahmen in Erziehung, Unterricht, Therapie und Pflege für Kinder oder Jugendliche mit organischen Schädigungen und/oder psychosozialen Beeinträchtigungen.
Siehe Förderschule
Lehrer, die im Rahmen eines eigenen Lehramtsstudiengang und anschließendem Vorbereitungsdienstes zur Tätigkeit an Sonderschulen ausgebildet wurden.
Pflichtbeitrag der Studierenden an das Studentenwerk, mit dem die Kosten für die sozialen Einrichtungen des Studentenwerks, wie Cafeteria, Mensa, Wohnheim etc., gegenfinanziert werden.
Absolvent des Studiengangs Sozialpädagogik
Die Festlegung der Sprachenfolge sowie der Pflichtfremdsprachen unterliegt nach dem BVerwG der Kompetenz der Landesschulbehörden, so dass sich aus dem elternlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG kein Anspruch auf Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache (z.B. Latein in der Orientierungsstufe) ergibt.
Sommersemester
Abschlussprüfung der Fachschule bzw. der Fachakademie . Sie umfasst schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen. Der erfolgreiche Abschluss berechtigt je nach Fachrichtung zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen (Staatlich geprüfter Techniker etc.).
Das Staatsexamen eröffnet den Zugang zu bestimmten vom Staat regulierten Berufen (z. B. in Deutschland Ärzte, Rechtsanwälte) oder in den Staatsdienst selbst (z. B. Lehrer, Richter, Staatsanwälte). Gewöhnlich wird der Begriff in Deutschland für eine entsprechende Abschlussprüfung an einer Hochschule nach einem Studium verwendet
Universitäre Abschlussprüfung zur Erlangung eines akademischen und berufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Studiengänge mit einem besonderen öffentlichen Interesse (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie, Rechtswissenschaften, Lehramt). Zum Teil schließt sich an die Erste Staatsprüfung ein sog. Vorbereitungsdienst an, welcher mit der
Zweiten Staatsprüfung abschließt. Siehe auch
Staatsexamen .
Siehe Ordnungsmaßnahme
Siehe Schülerstreik
Anhand des Studienbuchs wird der Nachweis gegenüber dem Prüfungsamt geführt, dass die erforderlichen Lehrveranstaltungen besucht wurden.
Siehe Klassenfahrt
Anhand Studien- und Prüfungsordnung geregeltes Studium, das zu einem bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss führt, z.B. Bachelor, Diplom oder Staatsexamen. Ein Studiengang kann ein oder mehrere Studienfächer umfassen. Sofern der Studiengang lediglich die Hochschulzugangsberechtigung voraussetzt, spricht man von einem "grundständigen" Studiengang. Wird bereits ein Hochschulabschluss vorausgesetzt, liegt regelmäßig ein Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang vor.
Die Studienordnung oder auch der Studienplan genannt, legt für ein bestimmtes Studienfach einer Hochschule bzw. einer sonstigen Bildungseinrichtung die Rahmenbedingungen für ein ordnungsgemäßes Studium fest. Die Studienordnung dient mithin der Planung des Studiums. Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Prüfungsordnungen .
Regelwerk einer Hochschule über die Zulassungsvoraussetzungen, den Aufbau, Inhalt und Umfang bzw. Studienziel etc. eines Studiengangs. Infolgedessen differieren diese für unterschiedliche Studienfächer und Hochschulen.
Studienplätze werden in der Bundesrepublik Deutschland von der ZVS als zentrale Vergabestelle an die betreffenden Studienbewerber eines jeden Semesters vergeben. Es kann zwischen einem (Voll)Studienplatz und einem Teilstudienplatz unterschieden werden. Ein Vollstudienplatz bietet dem Studierenden die Möglichkeit an einer Hochschule einen akademischen Abschluss zu erlangen.
Auch Kapazitätsklage genannt. Sie wird insbesondere in den zulassungsbeschränkten Fächern Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie angestrengt.
Die Studienplatzklage baut auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf, nach der der Staat bzw. die Länder auf Grund seiner/ihrer Bildungshoheit und wegen des Grundrechts auf freie Berufswahl die möglichen bzw. vorhandenen Studienplätze vollständig auszunutzen haben bzw. den Studienbewerbern zur Verfügung stellen müssen. Da die Hochschulen dies aus den unterschiedlichsten Gründen - wie den erfolgreichen Studienplatzklagen entnommen werden kann – regelmäßig nicht beachten, besteht über den Weg des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit, die jeweilige Hochschule auf Zuteilung dieser nicht an die ZVS gemeldeten Plätze zu verurteilen. Zuständig für derartige Klage sind die Verwaltungsgericht am Ort der jeweiligen Hochschule.
Zu beachten ist, dass regelmäßig mehr Kläger als „verschwiegene Studienplätze“ vorhanden sind, so dass in der Regel auch hier ein Losverfahren zwischen den Klägern über den Erfolg entscheidet. Aus diesem Grund wird eine Studienplatzklage nicht nur gegenüber einer, sondern oftmals gegenüber 10 oder mehr Hochschulen eingelegt. Nichtsdestotrotz nehmen eine Vielzahl der Studienbewerber die nicht unerheblichen Kosten der diversen Studienplatzklagen in Kauf, da der Zeitverlust und die hiermit verbundenen Kosten über die Wartezeit zu einem Studienplatz zu kommen, vielfach in keiner Relation zu den Verfahrens(Klage)kosten steht.
Bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen kommt es regelmäßig vor, dass der Studienbewerber einen Studienplatz nicht an der gewünschten Hochschulort bekommt. Infolgedessen bietet sich ein sog. Studienplatztausch an. Voraussetzung hierfür ist ein ebenso wechselwilliger Studienplatzinhaber und die Zustimmung der betreffenden Hochschulen. Im Internet finden sich hierzu entsprechende Tauschbörsen.
Bei den bundesweiten zulassungsbeschränkten Fächern werden die Studienplätze nach der Formell 20:20:60 vergeben. D.h., 20 % der Plätze gehen an die Abiturbesten, 20 % der Plätze werden nach der Wartezeit und die verbleiben 60 % werden nach dem sog. Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.
Siehe Zulassungsbescheid
Spezielle fachliche Ausrichtung im Rahmen eines „allgemeinen“ Studiengangs.
Schule, welche sich auf eine bestimmte Schulstufe beschränkt.
Die Stundentafel wird durch die Schulverwaltung als Verwaltungsvorschrift erlassen und regelt die Anzahl der Unterrichtsstunden, die in den verschiedenen Schularten und Klassenstufen bzw. Jahrgangsstufen auf die jeweiligen Fächer entfallen. Ein einklagbarer Anspruch der Eltern und Schüler auf eine bestimmte Stundenanzahl insgesamt bzw. für bestimmte Fächer besteht nicht.
Siehe Semesterwochenstunden
Hochschultyp, mit traditionellen Schwerpunkten in den Fächern Natur- und Ingenieurwissenschaften.
Siehe Technische Hochschule
Unter einem Teilstudienplatz wird ein Studienplatz verstanden, dessen Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist.
Hochschulbereich des Bildungswesens. Siehe Schulstufen.
testtetet
Siehe TMS
Hinter der Abkürzung TMS versteht man einen „Test für medizinische Studiengänge“ im Rahmen des AdH. Im Rahmen des TMS soll die fachspezifische Studierfähigkeit des Bewerbers festgestellt werden.
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Ein Anspruch auf Überspringen einer Klassenstufe besteht grundsätzlich nur, sofern die jeweiligen Schulgesetze diese Möglichkeit besonders begabten Schülern eröffnen. Zum Teil werden schulärztliche Gutachten sowie entsprechende Konferenzbeschlüsse vorausgesetzt.
Eine Überweisung im Schulwesen ist die zwangsweise Zuweisung eines Schülers an einen anderen Schultyp , eine andere Schulart bzw. eine andere Schule (als Ordnungsmaßnahme). Denkbar sind z. Bsp. eine Überweisung an eine Sonderschule oder aber an eine Schule mit niedrigerem Leistungsniveau und anderen Bildungszielen. Die Voraussetzungen für eine Überweisung sind in den Schulgesetzen der Länder bzw. besonderen Verordnungen (Sonderschulverordnung) geregelt.
Die Entscheidung der Schulbehörde, eine Schule in eine andere Schulart umzuwandeln, stellt als Organisationsmaßnahme einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Einrichtung des Tertiärbereichs zur Erlangung Erlangung akademischer und berufsqualifizierender Abschlüsse bestimmter Studiengänge (Geisteswissenschaften, Ingenieurwissenschaften Medizin, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften etc.) Zugangsvoraussetzung ist regelmäßig die Allgemeine Hochschulreife oder eine Fachgebundene Hochschulreife . In bestimmten Fächern, wie z.B. in Kunst, Musik oder Sport ist zusätzlich eine Eignungsprüfung abzulegen.
Zu unterscheiden ist zwischen kurzfristigen, unvorhersehbaren Ausfällen und längerfristigen und absehbaren Unterrichtsausfällen. Kurzfristiger Ausfall muss von Eltern und Schülern hingenommen werden. Bei längerfristigen Unterrichtsausfällen besteht wohl auf Grund der Chancengleichheit der Schüler ein Rechtsanspruch der Schüler und Eltern, dass von den Schulbehörden sichergestellt wird, dass der Lehrplan und die Stundentafel eingehalten werden und insoweit auch entsprechend ausgebildtete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen.
Siehe Ausbildungsförderung
Siehe Befreiung vom Unterricht
Siehe Ausbildungsförderung
Siehe Hospitationsrecht
Siehe Schülerstreik und Schulpflicht
Siehe Fächerkatalog
Einen Anspruch auf einen unterrichtsfreien Sonnabend besteht nur, sofern die Schulgesetze der Länder dies entsprechend geregelt haben. Ansonsten stellt die Festlegung der Schulbehörde auf eine Fünf-Tage-Woche eine reine Organisationsmaßnahme dar, die keiner besonderen gesetzlichen Legitimation bedarf.
Siehe Schulversäumnis
Siehe Fachsemester
Schulart des Sekundarbereichs I in Hessen, an der die Bildungsgänge von Hauptschule und Realschule angeboten werden.
Auf Grund dem Gebot der Chancengleichheit können Verfahrensfehler bei Prüfungen oder im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Anfechtbarkeit begründen, sofern sich der Verfahrensfehler auf das Ergebnis des Schülers negativen Einfluss genommen hat.
Vergabeverordnung ZVS
Zur Grundschulbildung zählt neben dem Erlernen von Grundfertigkeiten, wie Lesen, Schreiben und Rechnen, auch die Verkehrserziehung. Insoweit hat hierzu die Kultusministerkonferenz beschlossen:
"... Die Schule muss es sich daher zur Aufgabe machen, verkehrsspezifische Kenntnisse zu vermitteln und die für reflektierte Mitverantwortung in der Verkehrswirklichkeit erforderlichen Fähigkeiten und Haltungen zu fördern.
Verkehrserziehung beschränkt sich nicht nur auf das Verhalten von Schülerinnen und Schülern und auf ihre Anpassung an bestehende Verkehrsverhältnisse; sie schließt vielmehr auch kritische Auseinandersetzung mit Erscheinungen, Bedingungen und Folgen des gegenwärtigen Verkehrs und seiner Gestaltung ein.
Verkehrserziehung in der Schule leistet insofern Beiträge gleichermaßen zur Sicherheitserziehung, Sozialerziehung, Umwelterziehung und Gesundheitserziehung ...".
Siehe Schulrecht
Eine Versetzung hat zu erfolgen, sofern der Schüler das Klassenziel erreicht hat und im Wege einer Zukunftsprognose anzunehmen ist, dass er auch den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist. Näheres bzw. die Voraussetzungen im Einzelnen regeln hierzu die Schulgesetze (z.T. Versetzungsordnung) der Länder. Wird die Nichtversetzung festgestellt, handelt es sich hierbei um einen angreifbaren Verwaltungsakt.
Ein verspäteter Prüfungsantritt kann zu einer selbst verschuldeten Verkürzung der Prüfungsdauer (teilweiser Verzicht), aber auch zum Prüfungsausschluss führen, da andernfalls die Mitprüflinge durch die verspätete Aufnahme unter Umständen gestört werden könnten. im letztgenannten Fall wird die Prüfung wird mit der Bewertung „nicht bestanden“ bewertet.
Siehe hierzu auch Ladung.
Beratungslehrer oder auch Vertrauenslehrer, welche den Schüler als Ansprechpartner bei schulischen oder persönlichen Probleme zur Verfügung stehen sollen. Siehe hierzu auch Schweigepflicht
Siehe Rechtsschutz
Regelndes, feststellendes oder anordnendes Dienstschreiben einer Behörde (Bescheid).
Die gesetzliche Definition des Begriffs „Verwaltungsakt“ findet sich in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes bzw. in vergleichbaren Landesgesetzen. Dem Bescheid ist in der Regel eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
Ein Bescheid erwächst in Bestandskraft, wenn er nicht mit einem Widerspruch oder Einspruch fristgerecht angegriffen wird. Die Widerspruchfrist beträgt hierbei bei Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung vier Wochen, ohne eine Belehrung ein Jahr ab Zugang.
Regelmäßig erstinstanzliches Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es stehen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets Personen des Privatrechts und Personen des öffentlichen Rechts (Behörde) gegenüber.
Gemäß der gesetzlichen Definition des § 9 VwVfG ist „Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes [ist] die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.“
Siehe Schulrecht
Einrichtung der Erwachsenenbildung, in der Regel in öffentlicher Trägerschaft, mit einem breiten Angebot an allgemeiner und beruflicher Weiterbildung.
Siehe Halbtagsschule
Bevor die von den Hochschulen gemeldeten Studienplätze nach dem Verhältnis 20 : 20 : 60 auf die Abiturbestenquote, die Wartezeit und das Auswahlverfahren der Hochschulen verteilt werden, zieht die ZVS für bestimmte Personengruppen eine vom Gesetzgeber festgelegte Vorabquote ab (vgl. § 6 Vergabeverordnung ZVS). Zu den e. g. Personengruppen zählen u. a. Ausländer, Bundeswehrangehörige, Zweitstudienbewerber, Härtefälle etc.
Ausbildungsphase in der beruflichen Praxis nach einer Ersten Staatsprüfung, endet mit einer Zweiten Staatsprüfung, insbesondere für die Lehrämter, aber auch für andere Laufbahnen des öffentlichen Dienstes.
Schulische Einrichtung in einigen Ländern für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, teilweise auch für Kinder ab 5 Jahren.
Vortragsähnliche Lehrveranstaltung in einem Hörsaal.
Verzeichnis über sämtliche Lehrveranstaltungsangebote einer Hochschule im betreffenden Semester.
Zum Teil setzt die Zulassung zu einem Studiengang die Absolvierung eines (Vor-)Praktikum bzw. eine entsprechende berufliche Vorbildung voraus.
Die Vorschule soll die Kinder (ab dem 5. Lebensjahr) auf den Einritt in die Grundschule vorbereiten.
Unter einer Vorwarnung (im Volksmund „Blauer Brief“ genannt) versteht man den rechtzeitigen Hinweis der Schule, dass der betreffende Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen versetzungsgefährdet ist. Ein Anspruch auf eine entsprechende Mitteilung besteht nach gängiger Rechtsprechung nur, sofern die Schulgesetze der Länder eine entsprechende Regelung vorsehen. Sofern ein Schüler trotz unterbliebender Vorwarnung nicht versetzt wird, so liegt in diesen Fällen ein Verfahrensfehler vor, welcher die Angreifbarkeit des Nichtversetzungsbescheids begründet, sofern zumindest eine positive Prognose gestellt werden kann, dass der Schüler, ggf. auch unter Nachhilfe, den Leistungsanforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gerecht werden kann.
Siehe Einschulung
Fakulatives Unterrichtsfächer der Gymnasialen Oberstufe. Welche Fachrichtungen zu den Wahlfächern zählen, regeln die Schulgesetze der Länder bzw. das jeweilige Schulangebot. Siehe auch Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer.
Fach, welches aus einem vorgegebenen Katalog verpflichtend gewählt werden muss.
Wahlpflichtfächer nennt man eine Gruppe von Fächern, von denen ein oder mehrere ausgewählt werden müssen. Welche Fachrichtungen zu den Wahlpflichtfächern zählen, regeln die Schulgesetze der Länder. Siehe auch Pflichtfächer, und Wahlfächer.
Siehe Wahlpflichtfach
Das Wahlrecht der Eltern und Schüler beschränkt sich auf die Wahl der Schularten (Hauptschule, Realschule, Gymnasium etc.). Nicht dem Wahlrecht unterliegt der Zugang zu einer bestimmten Schule (Wunschschule). Der Zugang zu den Schularten kann von den Landesschulbehörden aus Gründen der Kapazität oder aus organisatorischen Gründen beschränkt werden kann als auch sog. Eignungstest zulässig sind. Die Entschediung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme stellt einen Verwaltungsakt dar, welcher ggf. angreifbar (z. B. bei Ermessensfehlern) ist.
Schule in freier Trägerschaft mit Primar- und Sekundarbereich, die ihre Arbeit auf die weltanschaulichen und pädagogischen Vorstellungen des Anthroposophen Rudolf Steiners gründet.
Siehe Klassenfahrt
Siehe Wartezeitquote
Siehe Wartezeitquote
Auf Grund des Grundrechts zur freien Berufswahl haben die staatlichen Hochschulen auch Studiumsbewerbern mit schlechten Abiturnoten eine Hochschulzugang zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde das Merkmal der Wartezeit eingeführt. Gemäß dem Regelwerk berechnet die ZVS die Wartezeit nach der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung verstrichen sind, wobei eventuelle Parkstudienzeiten abgezogen werden.
Bei den bundesweiten zulassungsbeschränkten Fächern werden die Studienplätze nach der Formell 20:20:60 vergeben. 20 % der Studienplätze bilden hierbei die sog. Wartezeitquote, welche ohne Landesquote gebildet wird, vgl. § 6 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS.
Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch die ZVS anhand der Zahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester), vgl. § 14 Vergabeverordnung ZVS
Semester, in denen jemand an einer deutschen Hochschule in einem anderen Studienfach eingeschrieben war (sog. Parkstudium) werden nicht berücksichtigt.
Mit Ausnahme des Studienfachs Pharmazie (rd. 2 Wartesemester) benötigte im Wintersemester 2009/10 ein Studienbewerber für die Fächer Human-, Tier- und Zahlmedizin sowie Psychologie rd. 10 und 11 Wartesemester, um einen Studienplatz zu erhalten. Die genaue Abgabe der Auswahlgrenzen kann unter www.ZVS.de eingesehen werden.
Auf Grund der langen Wartezeit ziehen oftmals Studienbewerber eine sog. Studienplatzklage in Betracht.
Siehe Bekenntnisfreie Schulen im Gegensatz zur Bekenntnisschule
Zum Teil sehen die Schulgesetze der Länder die Möglichkeit vor, dass Schüler mit durchschnittlichen Lernerfolgen, eine Klassenstufe freiwillig wiederholen können, obwohl sie eigentlich versetzt werden würden. Sofern ein Schüler diese Möglichkeit nutzen sollte, gilt das Wiederholen der Klasse nicht als „Sitzenbleiben“.
Die Wiederholung einer Prüfung kommt in Betracht, wenn ein Schüler aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit etc.) von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung einem Verfahrensfehler (z. B. Chancengleichheit nicht gewahrt wurde, da Prüfungsinhalt im Vorfeld bekannt war) unterliegt.
In Zeitstunden angegebener Arbeitsaufwand eines Studierenden, den dieser aufzubringen hat/soll, um erfolgreich einen Studienabschnitt oder ein Modul abzuschließen. Neben Lehrveranstaltungsaufwand umfasst der Workload, anders als die Angabe nach „Semesterwochenstunden“, auch die Vor- und Nachbereitung, das Selbststudium, die Praktika und die Prüfungen (=Gesamtaufwand).
Wintersemester
Siehe Schulbezirke und Wahlrecht der Schulart
Siehe Leistungsbewertung
Siehe ZVS
Zeugnis über die zum Abschluss des allgemein bildenden Sekundarbereichs II (in der Regel nach Jahrgangsstufe 12 oder 13) mit Erfolg abgelegte Abiturprüfung. Bezieht neben den in der Abiturprüfung erzielten Ergebnissen auch die kontinuierliche Leistungsbeurteilung in den beiden letzten Jahrgangsstufen der Gymnasialen Oberstufe ein. Zugangsberechtigung für alle Hochschulen und Fachrichtungen.
Zeugnis über die Abschlussprüfung, die am Ende des Sekundarbereichs II in verschiedenen Bildungsgängen mit berufsbezogenem Schwerpunkt abgelegt wird. Berechtigt zum Studium bestimmter Fachrichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Bescheinigt die Fachgebundene Hochschulreife
Zeugnis über die in der Regel an der Fachoberschule nach der 12. Jahrgangsstufe oder unter bestimmten Voraussetzungen an anderen beruflichen Vollzeitschulen mit Erfolg abgelegte Prüfung in Fächern des allgemeinen Unterrichts und einzelnen Fächern des fachbezogenen Unterrichts. Studienberechtigung für Fachhochschulen bzw. in einigen Ländern für Berufsakademien. Bescheinigt die Fachhochschulreife.
Zumeist in den Landesschulgesetzen und Prüfungsordnungen geregelter urkundlicher Nachweis über die Erreichung des schulischen Bildungsziels sowie die Berechtigung in die nächsthöhere Klassenstufe bzw. den Hochschulbesuch. Schüler, die das Klassenziel oder den Schulabschuss nicht erreicht, aber die Schulpflicht erfüllt haben, erhalten ein sog. Abgangszeugnis . Siehe Verfahrensfehler bei Prüfungen
Siehe körperliche Züchtigung
Die Befugnis des Staates bzw. der Länder den Zugang zu gewissen Bildungsgängen von schulischen Leistungen bzw. besondeen Kriterien und dem Alter abhängig zu machen, ist verfassungskonform. Sofern ein Schüler die Voraussetzungen allerdings erfüllt, kann dieser weder von der Schulbehörde noch von den Eltern gezwungen werden, einen bestimmten Bildungsgang wahrzunehmen.
Ob, in welcher Art und Weise bzw. in welchem Umfang Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, Kommentare, sonstige Literatur, Taschenrechner, Zeichengeräte zur Prüfung zugelassen sind, regelt regelmäßig die jeweilige Prüfungsordnung.
Die Prüflinge sind im Vorfeld der Prüfung über die zulässigen Hilfsmittel zu informieren. Wird dies vom Prüfungsamt, der Schule oder der Hochschule missachtet, kommt eine Anfechtung der Prüfung wegen mangelnder Ladung etc. in Betracht.
Sofern die Hilfsmittel vom Prüfungsamt, der Schule oder Hochschule gestellt werden, hat dies aus Gründen der Chancengleichheit für alle Prüflinge in derselben Art und Güte zu erfolgen. Eine Benachteiligung, z. B. im Form eines einfacheren Taschenrechners oder einer älteren Kommentierung kann eine Anfechtung der Prüfung begründen.
Die Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel kann als „Täuschungsversuch“ schwerwiegende Folgen – Nichtbenotung der Arbeit, Nichtbestehen der Prüfung insgesamt bzw. Benotung der Arbeit als Nichtbestanden - für den Kandidaten haben.
Von den allgemein zulässigen Hilfsmitteln zu unterscheiden sind die beantragungsfähigen Hilfsmittel. Auch hier kann es im Einzelfall auf Grund des Gebots der Chancengleichheit für das Prüfungsamt bzw. die Prüfer geboten sein, einem einzelnen Prüfling individuell gewisse Hilfsmittel zu gestatten, damit dieser trotz etwaiger Behinderungen oder Krankheiten im Verhältnis zu seinen Mitprüflingen eine vergleichbare Chance zum Bestehen der Prüfung hat. In Betracht kommen hierbei z. B. Vorlesehilfen bei einer Augenschwäche, Schreibhilfen bei körperlichen Gebrechen etc. oder auch nur eine Schreib- bzw. Pausenverlängerung (z. B. Schwangerschaften etc.). Die Hilfestellung ist beim Prüfungsamt vor der Prüfung zu beantragen. Die entsprechende Entscheidung des Prüfungsamts bzw. der Schule oder Hochschule stellt einen überprüfbaren Verwaltungsakt dar, wobei jedoch ein Ermessenspielraum eingeräumt werden muss.
Der Zulassungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, mit welchem dem Studienplatzbewerber ein Studienplatz an einer Hochschule zugeteilt wird.
Beim Antritt des Studienplatzes, der Immatrikulation, sind die Einschreibefristen der jeweiligen Hochschule zu beachten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (StV) soll die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studienfächern ausschließlich über die ZVS erfolgen. Tatsächlich haben aber auf Grund der hohen Studiennachfrage die bundesweiten Hochschulen für diverse Fächer zwischenzeitlich Zulassungsbeschränkungen vorgesehen und führen trotz dessen ein hausinternes Vergabeverfahren durch. Nach derzeitigem Stand werden im Zentralverfahren der ZVS die zulassungsbeschränkten Fächer Medizin, Pharmazie, Tiermedizin, Zahnmedizin und Psychologie vergeben.
Die Vergabe der Studienplätze der ZVS erfolgt hierbei nach dem Regelwerk der „Vergabeverordnung ZVS“.
Siehe Schulbezirke
Siehe Förderalismus
Unter der Abkürzung ZVS versteht man die „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“. Es handelt sich hierbei um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Hausanschrift der ZVS ist: Sonnenstraße 171, 44137 Dortmund, Postanschrift: Postfach, 44128 Dortmund; Tel. 0180 3 987111 – 000; Fax 0180 3 987111 - 227
Das Zentrale Vergabeverfahren der ZVS erfolgt in einem zweistufigen Ablauf. Hiernach werden je 20% der Plätze der zulassungsbeschränkten Studienfächer nach den Kriterien Abiturbestenquote und Wartezeit verteilt. Die verbleibenden 60% der Studienplätze werden im „Service-Verfahren“ bzw. dem sog. „Auswahlverfahren der Hochschule“ vergeben. Obwohl die Vergabekriterien hier zwar von den jeweiligen Hochschulen der ZVS vorgegeben werden, erfolgt die Bewerbung und auch der Versand der Bescheide über die Zulassung bzw. Ablehnung jedoch formal über die ZVS im Auftrag der Hochschulen. Siehe hierzu auch Vorabquote.
Da das Zentrale Auswahlverfahren der ZVS und deren Kriterien für die Studienplatzvergabe nicht jedem individuellen Einzelfall (Härterfall) gerecht werden kann, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber gewisse Vorabquoten für diese Personengruppen vorgesehen, welche vom vorhandenen Studienplatzkontingent im Voraus abgezogen werden.
Eine außergewöhnliche Härte liegt nach der Definition des § 15 Satz 2 der Vergabeverordnung ZVS und der „Richtlinien des Verwaltungsausschusses für Entscheidungen über Anträge auf sofortige Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte und über Anträge auf Nachteilsausgleich“ vor, wenn beim Studienbewerber aus besonderen sozialen oder familiären Gründen eine Verzögerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar ist. Aus Gründen der Chancengleichheit ist bei der Anerkennung als Härtefall ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Härtefallquote keinen Nachteilsausgleich für den ansonsten schwierigen Lebensweg des Studienbewerbers (Schwerbehinderung etc.) darstellt.
Der Härtefallantrag sind unmittelbar mit der Studienplatzbewerbung bei der ZVS zu beantragen. In dem Antrag sind die den Härtefall begründenden Umstände nebst entsprechenden Nachweisen beizufügen.
Unter einer Zwangsexmatrikulation versteht man die Streichung des Studenten aus der Liste der Studierenden, welches das Verlassen der Hochschule nach sich zieht. Die Zwangsexmatrikulation bedarf eines Anordnungsgrundes und teilweise gewisser Verfahrensvoraussetzungen. Sie ist u. a. denkbar in Fällen, in denen sich der Student nicht ordnungsgemäß nach dem Ende des letzten Semesters zurückgemeldet hat, seine Studien- oder Semesterbeiträge nicht bezahlt hat, seinen notwendigen Versicherungsnachweis nicht erbracht hat, nicht die erforderlichen Prüfungsergebnisse bzw. Scheine nachgewiesen hat oder auf Grund sonstiger Vorkommnisse (Drogen, Gewalt etc.) ausgeschlossen wurde. Als Verwaltungsakt kann der Bescheid über die Zwangsexmatrikulation unter Wahrung der Fristen angegriffen werden. Siehe auch Exmatrikulation.
Korrekturprinzip von schriftlichen Prüfungen, wobei die Erstkorrektur bzw. Benotung durch eine Zweitkorrektur eines anderen Prüfers überprüft wird.
Unter einem Zweitbewerber versteht man einen Studienbewerber, welcher bereits eine Hochschulausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und sich auf einen weiteren Studiengang bewirbt.
Einrichtungen, die Erwachsenen die Möglichkeit bieten, Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen nachzuholen (Abendhauptschule Abendrealschule, Abendgymnasium) Kolleg
Mit der Zwischenprüfung bzw. der Vorprüfung oder Diplom-Vorprüfung schließt der Studierende in der Regel das Grundstudium ab.
